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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Bedarfsermittlung in der interdisziplinären Frühförderung

Wenn der Förder- und Behandlungsplan das Teilhabeplanverfahren ersetzt, dann müssten dazu ja aber auch über die Komplexleistung hinausgehende Bedarfe ermittelt werden (z. B. in Hinblick auf Kita-Besuch). Ist das so zu verstehen?



Antwort:

Auf Grundlage der Förder- und Behandlungsplanung werden gegebenenfalls weitere Bedarfsermittlungen vorgenommen

Der Förder- und Behandlungsplan soll den Teilhabeplan ersetzen. Das bedeutet, dass im Rahmen einer interdisziplinären Diagnostik, an der mindestens Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin und Heilpädagoginnen beteiligt sind, der gesamte Bedarf des Kindes und seiner Familie zu diesem Zeitpunkt interdisziplinär ermittelt wird. Über eine ICF-basierte Bedarfsermittlung wird interdisziplinär mit den Eltern dann der Förder- und Behandlungsplan festgeschrieben. Dieser bildet die Grundlage für die Entscheidungsfindung der Rehabilitationsträger. Manchmal wird weiterer Bedarf für Kind und Familie festgestellt (z.B. Integrationskita). Der Rehabilitationsträger entscheidet auf Grundlage der Förder- und Behandlungsplanung, welche weiteren Bedarfsermittlungen gegebenenfalls darüber hinaus notwendig sind und veranlasst diese. Es empfiehlt sich, dass Leistungsträger und Leistungserbringer in diesem Prozess sehr eng zusammenarbeiten, um Doppelstrukturen zu vermeiden, d.h. praktisch, der zuständige Rehabilitationsträger kann zur Förder- und Behandlungsplanung, somit zum Fachgespräch mit eingeladen werden und nutzt dieses Fachgespräch als Basis für sein weiteres Vorgehen in der Entscheidungsfindung. Wichtig ist grundsätzlich, eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten und der Eltern/ Kinder anzustreben, damit die Verfahren zur Einschätzung der Teilhabe der leistungsberechtigten Personen möglichst gering gehalten werden und sehr abgestimmt von Anfang an erfolgen.

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Zuständigkeitsklärung

Es gibt unterschiedliche Aussagen von Juristen  zum Sachverhalt der Zuständigkeitsklärung §14 SGB IX.

Die einen sagen, die Fristen - 14 Tage bis Klärung Zuständigkeit, dann ggflls. Weiterletung, usw. zählt nicht für den Träger der Eingliederungshilfe, da dieser kein Reha-Träger sei - für diesen gelte weiterhin die Fristregelungen aus dem SGB I. Somit bliebe es bei der Möglichkeit der Untätigkeitsklage bei "Fristüberschreitung".

Andere Juristen behaupten ganz klar, dass für den Eingliederungshilfeträger die SGB IX § 14 gelten, sprich nach max. 2 Monaten  muss der Eingliederungshifleträger bei Zuständigkeit einen positiven Bescheid erlassen.

Diese unterschiedlichen Aussagen lassen eine "richtige" Beratung nicht zu.



Antwort:

Zuständigkeitsklärung

Die Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 7 SGB IX Rehabilitationsträger. Die Regelungen des § 14 SGB IX zur Zuständigkeit, Fristen und Weiterleitung gelten für alle Rehabilitationsträger und somit auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Neben den Fristen des § 14 SGB IX gibt es die Fristen des § 18 SGB IX, wonach eine sogenannte Genehmigungsfiktion eintritt, wenn der Rehabilitationsträger nicht nach zwei Monaten ab Antragseingang nicht entschieden hat oder innerhalb dieser Frist eine schriftlich begründete Mitteilung im Sinne des § 18 Absatz 2 SGB IX übersandt hat. Nach § 18 Absatz 3 SGB IX tritt dann die Genehmigungsfiktion ein, die beantragte Leistung gilt als genehmigt und ein Kostenerstattungsanspruch der antragstellenden Person entsteht für die von dieser beantragten und sodann selbst beschafften Leistung.

Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten gemäß § 14 Absatz 7 SGB IX die Absätze 1 bis 5 des § 14 SGB IX allerdings nicht.

Für die Träger der Eingliederungshilfe gilt aber § 14 Absatz 6 SGB IX, wonach (nur) bei nicht rechtzeitiger Erbringung unaufschiebbarer Leistungen oder bei unrechtmäßiger Ablehnung ein Kostenerstattungsanspruch der antragstellenden Person entsteht. Der Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Eingliederungshilfeträgern ist zudem begrenzt auf notwendige Leistungen.

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ICF

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) soll eine international einheitliche Kommunikation über die Auswirkungen von Gesundheitsproblemen unter Beachtung des gesamten Lebenshintergrunds eines Menschen ermöglichen. Die ICF ist gemäß BTHG insbesondere Bezugspunkt der Bedarfsermittlung im Eingliederungshilferecht und Grundlage des neu definierten Behinderungsbegriffs.

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