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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Wer war an der Entwicklung des BEI_BW beteiligt?

Wer war an der Entwicklung des BEI_BW beteiligt?



Antwort:

Beteiligte an der Entwicklung des BEI_BW: Arbeitsgruppe, wissenschaftliche Begleitung und Evaluation

Beteiligt waren Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer und der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen unter Federführung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Nach § 118 Abs. 2 SGB IX n.F. hätte das Land eine Rechtsverordnung erlassen können, in der das Nähere zu dem Instrument hätte festgelegt werden können. Darauf wurde jedoch zugunsten der gegenseitigen Vertrauensbildung der maßgeblichen Akteure verzichtet.

Die Entwicklung des Instruments wurde in einer Arbeitsgruppe mit drei mal sieben Mitgliedern angegangen und begann mit der Verständigung über die grundsätzliche Ausrichtung des Instruments. In einer ersten Sitzung hatte Dr. Harry Fuchs als Rehabilitationsexperte über die gesetzlichen Voraussetzungen des Instrumentes referiert. In der zweiten Sitzung wurde nach intensiver Diskussion beschlossen, die Firma transfer einzuladen, um das Konzept für ein Bedarfsermittlungsinstrument nach § 118 SGB IX n.F. dazustellen. Transfer hatte den Individuellen Hilfeplan (IHP) für den Landschaftsverband Rheinland entwickelt. Bei dieser Sitzung wurde beschlossen, die Firma transfer mit der Erstellung einer Vorlage des Instrumentes zu beauftragen. In zwei Workshops und Einzelveranstaltungen der Firma transfer mit den drei Parteien und in stetiger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg wurde das BEI_BW entwickelt und eine halbjährige Erprobungsphase mit Evaluation besprochen. Eine Kleingruppe der AG, bestehend aus je drei Mitgliedern vereinbarte die Fassung für die Erprobung, eine UAG mit ebenfalls drei Mitgliedern bereitete die Evaluation vor, die von Frau Prof. Fietkau von der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg durchgeführt wurde. Im Anschluss an die positiv ausgefallene Evaluation nahm die UAG in mehreren Sitzungen eine Anpassung des Instruments entsprechend den Erfahrungen aus der Erprobungsphase und den Ergebnissen von Befragungen im Rahmen der Evaluation vor.

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Wo lagen die Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW?

Wo lagen die Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW?



Antwort:

Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW

Das Gesetz macht klare Vorgaben für das Instrument, die sowohl in Teil 1 (allgemeiner Teil) als auch in Teil 2 (Leistungen der Eingliederungshilfe) des SGB IX festgelegt sind. § 13 SGB IX schreibt für alle Rehabilitationsträger vor: „Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen“. Mit diesen Prozessen und Instrumenten wird u.a. erfasst:

  • Ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht.
  • Welche Auswirkungen die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat.
  • Welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen.
  • Welche Leistungen im Sinne einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Der systematische Arbeitsprozess für alle Rehabilitationsträger ist die Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX. Das geltende Leistungsgesetz für den Träger der Eingliederungshilfe ist Teil 2 des SGB IX n.F. Es muss daher zunächst festgestellt werden, ob eine wesentliche Behinderung im Sinne einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung nach § 99 SGB IX n.F. vorliegt. Wenn der Träger der Eingliederungshilfe für die Teilhabeplanung zuständig ist, gelten für ihn die Vorschriften der Gesamtplanung nach § 117 SGB IX n.F. zusätzlich. Die Bedarfsermittlung ist Teil der Teilhabeplanung und hat durch den Träger der Eingliederungshilfe mit dem Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX n.F. ausgeführt zu werden.

In Baden-Württemberg bestand im Gegensatz zum Landschaftsverband Rheinland keine einheitliche Erfahrung mit individueller Hilfeplanung. Für stationäre Hilfen wurde der HMB-W zur einheitlichen Feststellung einer Hilfebedarfsgruppe ohne vorausgehende individuelle Hilfeplanung verwendet. Für das ambulant betreute Wohnen wurden unterschiedliche Hilfeplaninstrumente angewandt, die häufig vom Leistungserbringer bzw. dem Sozialpsychiatrischen Dienst eingesetzt wurden. Die zuständigen Sozialverwaltungen der Stadt- und Landkreise hatten geringe Erfahrung mit individueller Hilfeplanung, sollten nun aber eine komplexe Bedarfsermittlung bewerkstelligen. Die Leistungserbringer waren gesetzlich nicht mehr an der Bedarfsermittlung beteiligt, die Menschen mit Behinderung sollten nun ihre Interessen eigenständig vertreten. Die Arbeitsgruppe trat ihre Arbeit verständlicherweise mit einem hohen Maß an Misstrauen an. Die Herstellung eines Konsenses zwischen den Interessensgruppen war daher die eigentliche Herausforderung, führte aber letztlich zu einer Akzeptanz auf allen Seiten.

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BEI_BW ohne Item-Listen

Warum hat sich Baden-Württemberg dazu entschieden, ein Instrument zu entwickeln, welches im Dialog- und Erhebungsbogen ohne Item-Liste arbeitet?



Antwort:

Orientierung des BEI_BW an des gesamten ICF und dem Wechselwirkungsprinzip

Ausschlaggebend ist die gesetzliche Vorgabe in § 118 SGB IX n.F.: „Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

  1. Lernen und Wissensanwendung,
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  3. Kommunikation,
  4. Mobilität,
  5. Selbstversorgung,
  6. Häusliches Leben,
  7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 
  8. Bedeutende Lebensbereiche, 
  9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben“.

Das Instrument soll den gesamten Unterstützungsbedarf von Personen mit wesentlichen Behinderungen aus deren Perspektive und unabhängig von einem Hilfeangebot erfassen. Insbesondere bei Personen, die in einer stationären Einrichtung sind, ist das ein schwieriges Unterfangen. Daher kommt es darauf an, die Teilhabebeeinträchtigungen in den neun Lebensbereichen unabhängig von den dort erbrachten Angeboten zu erfassen. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund vorgegeben, dass die Ermittlung in Orientierung an die gesamte ICF erfolgt. Das heißt, die Teilhabebeeinträchtigungen müssen in Wechselwirkung der Funktionsbeeinträchtigungen mit den Umweltfaktoren ermittelt werden.

Eine leistungsberechtigte Person mit hohen Funktionseinschränkungen hat in einer Umwelt mit geringen Barrieren möglicherweise geringe Teilhabebeeinträchtigungen und umgekehrt. Es geht daher bei der Ermittlung der Beeinträchtigung nicht um das Abhaken von Items, sondern um die Feststellung der komplexen Lebenslage. Die Bedarfe bestimmen sich nicht aus der Häufung der Beeinträchtigungen, sondern aus den Teilhabewünschen und Zielen. Nur wenn die Fallverantwortlichen des Trägers der Eingliederungshilfe mit der leistungsberechtigten Person in einen Dialog treten und deren Lebenslage abwägen, entsteht ein Bild des Bedarfs aus deren Sicht. Dem größten Teil der leistungsberechtigten Personen sind die Begriffe der ICF fremd; sie haben nichts mit ihrem Lebensvollzug zu tun. Eine Item-Liste verführt dazu, die einzelnen Bereiche abzuhaken anstatt mit der leistungsberechtigten Person eine Zukunftsperspektive der Teilhabe und der dafür notwendigen Unterstützungsbedarfe zu entwickeln.

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