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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Welche Beratungspflichten liegen beim Träger der Eingliederungshilfe und wie soll er diesen nachkommen können?



Antwort:

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen zählt bereits jetzt zu den Aufgaben der für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger (vgl. § 11 SGB XII). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird aber vor dem Hintergrund der intendierten selbstbestimmteren Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Thema „Beratung und Unterstützung“ eine größere Bedeutung beigemessen. Der bisherige Aufgabenkatalog wird im künftigen Recht der Eingliederungshilfe daher mit § 106 SGB IX n.F., der 2020 in Kraft treten wird, spezifiziert und konkretisiert.

Ausweislich des § 106 SGB IX n.F. hat der Träger der Eingliederungshilfe den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen unter anderem über die Verwaltungsabläufe zu beraten und auch Hinweise auf Leistungsanbieter sowie andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum zu geben. Zudem haben die Träger der Eingliederungshilfe - soweit erforderlich - den Leistungsberechtigten während des gesamten Verwaltungsverfahrens (z. B. Unterstützung bei der Antragstellung der Leistungen zur Eingliederungshilfe) und auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z. B. Vorbereitung der Kontaktaufnahme und Begleitung zu Leistungsanbietern) zu unterstützen.

Die Umsetzung dieser Vorschrift obliegt den Trägern der Eingliederungshilfe (Ländern und Kommunen), die die Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit durchführen.

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Informationsangebote der Ansprechstellen

In welcher Form erhält man Informationsangebote im Sinne des § 12 SGB IX? Wohin wende ich mich konkret?



Antwort:

Informationsangebote der Ansprechstellen

§ 12 SGB IX besagt, dass die Rehabilitationsträger die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten unterstützen. Dafür benennen sie Ansprechstellen, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.

Die für Sie zuständigen Ansprechstellen können Sie im Ansprechstellenverzeichnis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mittels Filtersuche finden: https://www.ansprechstellen.de/suche.html

Informationen und Unterstützung bietet zudem die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (www.teilhabeberatung.de).

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Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Ich bin rechtlicher Betreuer eines 20-jährigen Menschen, welcher nun seit ca. einem Jahr in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist. Auf meinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ABW oder ABWF) im Juni 2019 erfolgte erst einmal keine Reaktion. Im September erhielt ich eine Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage von aktuellen psychiatrischen Befunden mit einer Diagnose nach ICD 10. Ich übersandte das ein Jahr alte Gutachten zur Betreuerbestellung und erhielt bis Januar 2020 keine Reaktion. Auf Anfrage bei der Eingliederungshilfe nach dem Sachstand erhielt ich die Auskunft, dass der Betreuer kein Gutachten beibringen würde, so dass das Gesundheitsamt nicht bescheiden könne, ob der zu Betreuende zum leistungsberechtigten Personenkreis gehöre. So lässt sich auch Luft schaffen, um den Arbeitsaufwand für die Umsetzung des BTHG zu bewältigen.



Antwort:

Antwort von Katja Lohmeier:

 

Gemäß § 106 SGB IX ist die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe muss den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen auch zu den Verwaltungsabläufen beraten und - soweit erforderlich – auch bei der Antragstellung der Leistung unterstützen.

Des Weiteren findet sich im § 17 SGB IX "Begutachtung" folgende gesetzliche Regelung: Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.

Als rechtlicher Vertreter für die von Ihnen betreute Person sollten Sie die beschriebenen Regelungen nachdrücklich einfordern.

Die Umsetzung des BTHG fordert den Mitarbeiter/innen der Eingliederungshilfe viel ab. Gerade in dem von Ihnen beschriebenen Zeitraum herrschte bei der Eingliederungshilfe ein sehr hohes Arbeitsaufkommen, das meist bis heute anhält. Die neuen Regelungen der aktuellen Umsetzungsstufe machen nicht nur den Betreuerinnen und Betreuern von Bewohner/innen in besonderen Wohnformen mehr Arbeit, sondern auch den Mitarbeitenden in den Abteilungen der Eingliederungshilfe in den Verwaltungen. In der Form des Umgangs miteinander sollten wir das berücksichtigen.

Leistender Rehabilitationsträger muss Sachverständigen beauftragenDownloads und Links

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