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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe

Wie verhält es sich bei der Pflegeassistenz durch die eigene Ehefrau? Sofern dies möglich und zulässig ist, hier die nächste Frage: Wie verhält es sich mit den Kosten der Akquise einer ausländischen Pflegekraft und den Kosten für die nachfolgende Heirat dieser Pflegekraft, wenn diese Pflegekraft und Ehefrau unter Aufgabe ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in ihrer Heimat nach Deutschland gezogen ist, um den Ehemann häuslich zu pflegen und für ihn den Haushalt zu führen und ihn gleichzeitig vor der Einweisung in ein Pflegeheim zu bewahren?

Können die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe erstattet werden? Können monatliche Folgekosten erstattet werden? Die Ehefrau ist ihren Eltern in der Heimat zum monatlichen Unterhalt verpflichtet. Der Ehemann ist schwerbehindert mit einem GdB von 90 und dem Pflegegrad 2. Er ist Altersrentner und erhält Sozialhilfe nach dem 4. Kap. des SGB XII.



Antwort:

Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe

Es ist immer schwierig, wenn nicht unmöglich, in einem solchen öffentlichen Forum Fragen nach Einzelfällen zu beantworten. Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig sind (§ 91 SGB IX). Auch können Sie nicht rückwirkend und frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden. Falls sich die Frage auf Leistungen zu Pflege bezieht, ist festzuhalten, dass der Leistungsrahmen nach SGB XI abschließend ist. Darüber hinaus sind Leistungen nicht möglich. D. h., im Falle der Leistung nach SGB XI kann das Pflegegeld oder eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.

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Pflegehilfsmittel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Nach § 40 SGB XI stehen jedem Pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel für monatlich max. 40,- zu. Nun ist die Frage, ob auch pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe solche Pflegeboxen zustehen? Wenn ja, ab welchem Pflegegrad hat eine Person Anspruch darauf?



Antwort:

Pflegehilfsmittel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Der Anwendungsbereich des § 40 SGB XI erstreckt sich nur auf die häusliche Pflege.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist seit dem 1.1.2020 in § 103 Absatz 1 SGB IX, 43 a Satz 3 SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Ziffer 3 Lit. a) bis c) SGB XI geregelt.

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 SGB XI erbracht, umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 103 Abs. 1 SGB IX auch die Pflegeleistungen, d. h. die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit diese nicht nach den Vorschriften des SGB V sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sind, in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten (Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI1 zur näheren Abgrenzung der in § 71 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c SGB XI genannten Merkmale)

Für eine pflegebedürftige Person, bei der die Pflegegrade 2 bis 5 festgestellt wurde, wird in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Pflegeleistung daher mit erbracht und der Anteil der Pflegeleistung von der Pflegekasse in Höhe von 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, maximal 266 Euro monatlich übernommen.

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Lebenslagenmodell

Was ist eigentlich, wenn die Teilhabeziele nicht erreicht werden können, z. B. aufgrund zusätzlicher Behinderungen (körperlich oder Demenz). Umfasst dann die Eingliederungshilfe die Pflege nicht mehr (Eingliederungshilfe wurde im vorliegenden Fall schon vor der Regelaltersgrenze bezogen) ? Ändern sich dann auch die Vermögensgrenzen?



Antwort:

Lebenslagenmodell

Es muss zunächst unterschieden werden zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 1 SGB IX) und Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 2 SGB IX). Nur im letzteren Fall, mithin im ambulanten Bereich, gilt das sogenannte Lebenslagenmodell. Voraussetzung dafür, das die Eingliederungshilfeleitungen auch die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen und damit dann auch die im Verhältnis zum SGB XII höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB IX gelten ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 2. Hs. SGB IX das die leistungsberechtigte Person vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres (in der Regel 65 Jahre) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hat. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 1. Hs. SGB IX, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in Konstellationen, in denen die im Gesamtplan aufgeführten Teilhabeziele nicht erreicht werden können, die Eingliederungshilfeleistungen nicht die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen. Auch gelten für die Leistungen der häuslichen Pflege dann die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII.

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