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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Die Träger der Hilfe zur Pflege in der Gesamtplankonferenz

Stellt der EGH-Träger auch den Pflegebedarf fest, wenn die EGH die Pflege umfasst? Oder ist der Träger der Hilfe zur Pflege trotzdem an der Bedarfsermittlung zu beteiligen?



Antwort:

Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege in der Gesamtplankonferenz

Der Träger der Eingliederungshilfe ist nach § 13 in Verbindung mit § 118 SGB IX dafür zuständig, den individuellen Bedarf auf Leistungen zur Teilhabe zu ermitteln. Eine Kompetenz zur Ermittlung der erforderlichen pflegerischen Leistungen ergibt sich hieraus nicht.

In der Praxis haben sich in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Lösungen herausgebildet: mitunter erfolgt eine Orientierung an der Feststellung des Pflegegrades des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse[1], in anderen Fällen erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe, die für die Leistungen zur Pflege nach SGB XII zuständig sind.

[1] Vergleiche beispielsweise Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung (30.12.2019): Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX, vom 17.12.2019. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 26), S. 858–988.

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Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege

Kann die Eingliederungshilfe verringert werden, wenn die Pflege bestimmte Anteile übernehmen könnte? Jedoch der Klient einen Pflegedienst ablehnt?



Antwort:

Abgrenzung der Eingliederungshilfe und Pflege über den Zweck der Maßnahme

Das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zur Pflege nach SGB XI ist in § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 des SGB XI geregelt. Danach stehen die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistung der Pflege nebeneinander; Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht vor- oder nachrangig. Vielmehr haben die beiden Leistungssysteme unterschiedliche Ziele: „Die Pflege dient vorrangig der Kompensation gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, auch wenn dies dem Grunde nach aktivierend und rehabilitativ erfolgen soll. Die Leistung der Eingliederungshilfe sind umfassender; die fördern und fordern die volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.“ (Gesamtkommentar SRB/Kuhn-Zuber SGB XI § 13 Rn4). Insoweit sind die Leistungen der Eingliederungshilfe weitreichender als die Leistungen zur Pflege.

Es wird davon ausgegangen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zur Pflege unterscheidbar sind. Der Unterschied ergibt sich jeweils aus der Einheit des Unterschiedes von Maßnahme und Zweck der Maßnahme. D. h., dass gleiche Maßnahmen sowohl Eingliederungshilfe als auch Pflege sein können – je nachdem, welchem Zweck die Maßnahmen dienen.

Dies vorausgesetzt, kann der mit der Fragestellung angesprochene Fall einer möglichen wechselseitigen „Verrechnung" von Eingliederungshilfe und Pflege nur bei Zweckgleichheit von pflegerischen Betreuungsleistungen bzw. hauswirtschaftlichen Hilfen/Assistenzleistungen in eigener Häuslichkeit oder im engen häuslichen Bezug auftreten.

Ist dem so, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert; die zuständige Pflegekasse muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, da deren Beteiligung für den Träger der Eingliederungshilfe für die Feststellung der Leistungen erforderlich ist  (§ 117 Abs. 3 SGB IX). Dies kann im Rahmen einer Gesamtplankonferenz (§ 119 SGB IX) geschehen.

Die Wunsch– und Wahlrechte der leistungsberechtigten Person bleiben unberührt und sind zu beachten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). D. h., die leistungsberechtigte Person kann sich für die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen, für Pflegegeld oder eine Kombination beider Leistungen entscheiden. Ob sie im Rahmen ihrer Mitwirkung verpflichtet werden kann, überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, scheint umstritten[1].

 [1]  Janßen, Christina; Spellbrink, Wolfgang (2019): Sind Leistungsbeziehende der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Beantragung von Pflegeleistungen verpflichtet? In: Sozialrecht aktuell 23 (4), S. 142–147.

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Anteiliges Pflegegeld

Menschen mit Behinderungen, die ihren Alltag mit Hilfe persönlicher Assistenten organisieren, haben i.d.R. sowohl einen pflegerischen als auch einen Bedarf an Teilhabeleistungen. Dabei steht ihnen gem. § 64a SGB XII ein Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches zu, das gem. § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden kann. Den verbleibenden anteiligen Betrag erhalten die Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu ihrem Budget, das der Finanzierung der persönlichen Assistenz dient.

Bereits vor Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes versuchten einige Sozialhilfeträger, den Betroffenen mit Verweis auf § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII oder § 63b Abs. 6 SGB XII die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes zu verweigern.

Jedoch bildet § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verweigerung des anteiligen Pflegegeldes. § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII bezieht sich allein auf Szenarien eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Personen, die ihre Pflege durch ein Arbeitgebermodell organisieren. Nur in diesen Fällen sind vorrangige Leistungen nach dem SGB XI anzurechnen. Ebenso verhält es sich mit § 63b Abs. 6 SGB XII, der sich nur auf die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes für das Pflegegeld der Pflegekasse bezieht, nicht aber auf das Pflegegeld nach den Bestimmungen der Sozialhilfe.

Mit Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 sind die Sozialhilfeträger dazu übergegangen, den Anspruch auf das anteilige Pflegegeld mit der Begründung abzulehnen, dass gem. § 103 Abs. 2 SGB IX (Lebenslagenmodell) überhaupt kein Anspruch auf Pflegeleistungen gem. SGB XII bestünde, da alle Leistungen im Rahmen des SGB IX erbracht würden. Damit bestünde auch kein Anspruch auf das anteilige Pflegegeld. Dabei ist in § 103 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich der Anspruch auf das Pflegegeld nach § 64a SGB XII aufgeführt:


„(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches …“

Der grundsätzlichen Vorenthaltung des anteiligen Pflegegeldes steht zudem eindeutig die Zusicherung der Bundesregierung entgegen, wonach Leistungsverschlechterungen gegenüber dem bisherigen Recht ausgeschlossen seien (siehe Bundesdrucksache 19/775, S. 69).

Wir bitten daher dringend um Klarstellung, damit für die betroffenen Personen wieder Rechtssicherheit hergestellt wird und langwierige Verfahren vermieden werden.

 

Bei den bei uns eingegangenen Anfragen zum anteiligen Pflegegeld handelt es sich ausnahmslos um Personen im Arbeitgebermodell mit Eingliederungshilfeanspruch, die bereits vor Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes III und den BTHG-Reformstufen zum 01.01.2017 und 01.01.2020 Pflegegeldleistungen gem. § 64 ff. SGB XII erhalten und die Regelaltersrentengrenze noch nicht erreicht haben. Insofern ist der Eingliederungshilfeträger zuständig. Wäre die Regelaltersrentengrenze bereits überschritten, so bestünde eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Dieser Punkt ist unstrittig.

Allerdings verweigern einige Eingliederungshilfeträger die Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes, obwohl gem. § 103 Abs. 2 SGB IX das Pflegegeld ein Bestandteil der EGH-Leistung ist. Nach unserer Auffassung ist bei einem Anspruch vor Erreichen der Regelaltersrentengrenze der Eingliederungshilfeträger zur Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes verpflichtet und nach der Regelaltersrentengrenze der Sozialhilfeträger.

Beispielhaft für die Ablehnungsgründe senden wir Ihnen nachfolgend einen Auszug aus einem Bescheid eines unserer Mitglieder zu:

„Gemäß § 63b Abs. 6 SGB XII können Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verweisen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.
Sie erhalten entsprechend § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI aufgrund Ihres Pflegegrades 5 Pflegegeld durch die Pflegekasse in Höhe von 901,00 EUR monatlich.
§ 63b Abs. 6 SGB XII enthält eine Sonderregelung für Arbeitgebermodelle dergestalt, dass die Leistungsempfänger, die ihre Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells organisieren, nicht auf Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden können. Diese Vorschrift dient der Privilegierung des Arbeitgebermodells. Eine Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung wäre beim Arbeitgebermodell nicht möglich, weil der eigene Haushalt kein ambulanter Pflegedienst im Sinne der Pflegeversicherung ist. Somit übernimmt die Pflegekasse lediglich Pflegegeld, die höheren Pflegesachleistungen können hingegen für ein Arbeitgebermodell nicht in Anspruch genommen werden, was im Ergebnis für den nachrangig zuständigen Sozialhilfeträger mit höheren Kosten verbunden ist. Daher wird im Gegenzug zur Privilegierung des Arbeitgebermodells das Pflegegeld der Pflegekasse vollumfänglich in das Arbeitgebermodell einbezogen und somit vollständig angerechnet.


Die von Ihnen zitierte Kürzung um lediglich bis zu zwei Drittel betrifft das Pflegegeld der Sozialhilfe nach § 64a SGB XII, welches bei Erbringung der Leistungen, die in § 63b Abs. 5 SGB XII genannt werden, gekürzt werden kann. § 63b Abs. 5 SGB XII enthält damit, entgegen Ihrer Ansicht, keine Konkretisierung des § 63b Abs. 6 SGB XII, sondern erfasst das Pflegegeld nach § 64a SGB XII. In dem Fall, dass eine Person sowohl Pflegegeld nach dem SGB XI als auch nach dem SGB XII erhält, besteht die Möglichkeit, letzteres um bis zu zwei Drittel zu kürzen."



Antwort:

Anteiliges Pflegegeld

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Im vorliegenden Fall geht es ausweislich des konkretisierten Sachverhalts um die Anrechnung des SGB XI-Pflegegelds auf Leistungen der HzP im Rahmen des Arbeitgebermodells. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Ausführungen in dem zitierten Bescheid nicht zu beanstanden. Für die nur anteilige Anrechnung des Pflegegeldes ist entscheidend, ob dessen Zahlung auf § 37 SGB XI oder auf § 64a SGB XII beruht. Nur im letzteren Fall ist das Pflegegeld nach § 63b Absatz 5 SGB XII lediglich anteilig zu kürzen. Für das Pflegegeld nach SGB XI gelten dagegen die „normalen“ Regeln zur Anrechnung vorrangiger Leistungen. An der Anrechenbarkeit des SGB XII-Pflegegelds ändert sich im Übrigen nichts, wenn neben den Leistungen der häuslichen Pflege auch noch Leistungen der EGH bezogen werden.

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