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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

SMART-Ziele im Rahmen der Bedarfsermittlung

Das Land Niedersachsen hat zwar bisher noch keine Vorgaben zur Bedarfsermittlung herausgegeben, sondern als Zwischenlösung einen Formularsatz zur Bedarfsermittlung herausgegeben, der als Bedarfsermittlungsinstrument „B.E.Ni“ bezeichnet wird. Dieser Formularsatz orientiert sich am Bedarfsermittlungsbogen des LWL, der ebenfalls in diesem Forum dargestellt wird. Niedersachsen schreibt ausdrücklich vor, dass die Bedarfsermittlung mit der Ausformulierung der SMART-Ziele zu enden hat. Der LWL kennt zwar auch die SMART-Ziele (vgl. www.social-media.lwl.org), sieht sie wohl aber offensichtlich nicht bei der Beschreibung des Bedarfs vor.

Die SMART-Ziele haben in der Kinder- und Jugendhilfe sicherlich ihre Bedeutung. Wenn man sich die Bearbeitungspraxis der Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen aber genauer ansieht, die ausschließlich auf die Kostenseite achtet, ist die Vermutung sicherlich zutreffend, dass die ICF-Orientierung der Bedarfsfeststellung in einer missbräuchlichen Anwendung der SMART-Ziele enden wird und man sich die Arbeit in den vorangegangenen Rubriken auch ersparen kann und sicherlich auch wird. Eine solche Aussage kann man auch anders formulieren: Das „R“ (steht für „realistisch“: Ein Ziel sollte so gefasst sein, dass es mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.) bestimmt die Ausformulierung und damit die Feststellung des Bedarfs – wird hier etwas falsch verstanden?



Antwort:

Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts nach dem BTHG

Die Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts ermöglicht die Definition konkreter Ziele. Das BTHG selbst beinhaltet keine Vorgaben, dass Ziele im Sinne des SMART-Konzepts definiert sein müssen. Vielmehr sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung und damit auch über die entsprechende Zielformulierung zu bestimmen (§ 118 SGB IX n.F.).

Neben dem Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni ist die Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts auch Gegenstand des Bedarfsermittlungsinstruments des LWL (sowohl im Rahmen des BEI_NRW als auch der Teilhabe 2015).

Die konkrete Bearbeitungspraxis anhand neu entwickelter Bedarfsermittlungsinstrumente und der Zielformulierung nach dem SMART-Konzept kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Die von Ihnen vermutete, missbräuchliche Anwendung des SMART-Konzepts konnten wir bislang nicht feststellen.

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Werden die Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung erlassen? Welche Vor- und Nachteile würde das mit sich bringen?



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Die Ländersozialministerien, die bereits Instrumente oder Teile davon veröffentlicht und für verbindlich erklärt haben, haben sich noch nicht abschließend dazu erklärt, ob sie von ihrer Verordnungsermächtigung gem. § 142 Abs 2 SGB XII Gebrauch machen werden oder nicht. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung würde im Vergleich zu einer Verwaltungsvorschrift des Landessozialministeriums eine höhere Verbindlichkeit für die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe schaffen, das jeweilige Instrument auch pflichtgemäß anzuwenden. Ob allerdings Abweichungen von den Detailvorgaben des jeweiligen Instrumentes für die abschließende Leistungsfeststellung gem. § 143a SGB IX rechtlich bedeutsam sein würden, ergibt sich aus § 42 SGB X: „[…] Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes […] kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren […] zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat […]“.

Aufbau des Bedarfsermittlungsinstruments ITP

Im ITP (Integrierter Teilhabeplan) sind unter „7. Fähigkeiten und Beeinträchtigungen“ verschiedene Items der ICF aufgeführt. Es fällt auf, dass die Items im ITP nicht in der Reihenfolge, in der sie in der ICF genannt werden, aufgeführt sind, sondern zwischen verschiedenen Kapiteln und Komponenten der ICF hin und her springen. Nach welcher Logik wurden die ICF-Items im ITP bei „7. Fähigkeiten und Beeinträchtigungen“ ausgewählt und was ist der Grund für die im ITP enthaltene Reihenfolge der Items?



Antwort:

Hintergrund der Auswahl

Die Liste unter 7./Seite 3 im ITP soll für die Planung von Leistungen eine Art Checkliste zur Ausgestaltung von Leistungen unter der Berücksichtigung von Fähigkeiten und Beeinträchtigungen darstellen. An was ist alles noch zu denken, wenn Leistungen für die vereinbarten Ziele geplant werden? Es wird im Manual und den Schulungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier nicht alles auszufüllen ist, sondern lediglich das, was für diese Person bei der Ausgestaltung der Leistungen von Bedeutung ist.

Die Auswahl bezieht sich sowohl auf die Domäne der Körper- und mentalen Funktionen wie auf die Domäne der Aktivitäten und auf Umweltfaktoren. Im Integrierten Behandlungs- und Rehaplan (IBRP) der Aktion psychisch Kranke von 1992 findet sich eine erste Version, die inhaltsanalytisch dann um Items für andere Zielgruppen der Eingliederungshilfe erweitert wurde und mehrfach in Anwendungserfahrungen der verschiedenen ITP-Versionen mit Fachkräften/Experten von Leistungsträgern und Leistungserbringern wie Betroffenen evaluiert wurde. Handlungsleitend für die Evaluation war auch hier die Frage: An was ist im Kontext von Leistungen der Eingliederungshilfe auch für unterschiedliche Zielgruppen noch zu denken, wenn Leistungen für die vereinbarten Ziele geplant werden?

Struktur der Auswahl

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