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BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Ich bin rechtlicher Betreuer eines 20-jährigen Menschen, welcher nun seit ca. einem Jahr in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist. Auf meinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ABW oder ABWF) im Juni 2019 erfolgte erst einmal keine Reaktion. Im September erhielt ich eine Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage von aktuellen psychiatrischen Befunden mit einer Diagnose nach ICD 10. Ich übersandte das ein Jahr alte Gutachten zur Betreuerbestellung und erhielt bis Januar 2020 keine Reaktion. Auf Anfrage bei der Eingliederungshilfe nach dem Sachstand erhielt ich die Auskunft, dass der Betreuer kein Gutachten beibringen würde, so dass das Gesundheitsamt nicht bescheiden könne, ob der zu Betreuende zum leistungsberechtigten Personenkreis gehöre. So lässt sich auch Luft schaffen, um den Arbeitsaufwand für die Umsetzung des BTHG zu bewältigen.



Antwort:

Antwort von Katja Lohmeier:

 

Gemäß § 106 SGB IX ist die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe muss den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen auch zu den Verwaltungsabläufen beraten und - soweit erforderlich – auch bei der Antragstellung der Leistung unterstützen.

Des Weiteren findet sich im § 17 SGB IX "Begutachtung" folgende gesetzliche Regelung: Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.

Als rechtlicher Vertreter für die von Ihnen betreute Person sollten Sie die beschriebenen Regelungen nachdrücklich einfordern.

Die Umsetzung des BTHG fordert den Mitarbeiter/innen der Eingliederungshilfe viel ab. Gerade in dem von Ihnen beschriebenen Zeitraum herrschte bei der Eingliederungshilfe ein sehr hohes Arbeitsaufkommen, das meist bis heute anhält. Die neuen Regelungen der aktuellen Umsetzungsstufe machen nicht nur den Betreuerinnen und Betreuern von Bewohner/innen in besonderen Wohnformen mehr Arbeit, sondern auch den Mitarbeitenden in den Abteilungen der Eingliederungshilfe in den Verwaltungen. In der Form des Umgangs miteinander sollten wir das berücksichtigen.

Leistender Rehabilitationsträger muss Sachverständigen beauftragenDownloads und Links

Leistungsberechtigte ohne Wohnsitz

Gibt es einen Unterschied zum Anspruch (Beratung/Unterstützung) bei Leistungsberechtigten ohne Wohnsitz?



Antwort:

Nein. Den Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat jeder Leistungsberechtigte, unabhängig von der Frage, ob er über eine eigene Wohnung verfügt oder nicht. Zuständig für die Beratung und Unterstützung ist der Leistungsträger des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei „Leistungsberechtigten ohne Wohnsitz“ muss jedoch vorher geklärt werden, ob sie Leistungsberechtigt im Sinne des BTHG sind oder leistungsberechtigt für Hilfen nach dem SGB XII (z.B. §§ 67, 68 SGB XII).

Leistungsberechtigte ohne WohnsitzDownloads und Links

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Wie soll der Leistungsträger in der Praxis seiner Verpflichtung zur Beratung und eventuell erforderlichen Unterstützung, vor allem hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers, nachkommen, wenn der Leistungsberechtigte zuvor schon einen Leistungserbringer angesprochen hat oder von einem solchen betreut wird?



Antwort:

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Grundsätzlich ist der Leistungserbringer, den der Leistungsberechtigte sich selbst ausgesucht hat, auch der geeignete Leistungserbringer. Eine Beratung würde sich dann darauf beschränken, andere, ebenso geeignete Leistungserbringer zu benennen und dem Leistungsberechtigten somit in die Lage zu versetzen, Entscheidungsalternativen zu erkennen.

Aufgabe der Beratung in der dargestellten Fallkonstellation ist es nicht, den „am besten geeigneten“ Leistungserbringer zum Zuge kommen zu lassen. Anders beurteilen muss man die Frage, wenn der ausgesuchte Leistungserbringer nicht geeignet erscheint. Dafür muss es dann aber belastbare Argumente geben.

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