Beratung durch die Rehabilitationsträger
Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.