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BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit der Feststellung der Leistungen für die rechtlich betreute Person eines eigenen Aufgabenkreises der Eingliederungshilfe bedarf? Oder fallen diese Aufagben unter die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen, Wohnungsangelegenheiten? Sprich: Welcher Aufgabenkreis deckt die Vertretung der rechtlich betreuten Person gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe aus Ihrer Sicht umfänglich ab?



Antwort:

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Die Aufgabenkreise bei der rechtlichen Betreuung sind als Überschriften für die Bereiche zu verstehen, in denen der rechtliche Betreuer seine Klienten gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf (§ 1896; 1902 BGB). Das Gericht ist gehalten, die Aufgabenkreise so deutlich und eingegrenzt wie möglich zu halten und gleichzeitig so umfassend zu formulieren, dass alle dazu zählenden Angelegenheiten davon abgeleitet werden können. Ein Aufgabenkreis umfasst also immer mehrere Angelegenheiten, bei denen voraussichtlich ein Vertretungsbedarf entstehen wird, der durch den Betreuer gedeckt werden muss. Aufgabenkreise sind nicht standardisiert. Sie sollen vielmehr die in der Betreuungszeit voraussichtlich entstehenden Vertretungsbedarfe des konkreten Falles abbilden. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Unterbringung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sind jedoch Beispiele für gebräuchliche Aufgabenkreise. Der Letztgenannte ist nach Auffassung des BGH jedoch gar kein Aufgabenkreis und ergibt nur als Klarstellung für einen anderen Aufgabenkreis einen Sinn (siehe u.a. Begründung BGH-Beschluss XII ZB 324/14 vom 21. Januar 2015 R-Nr. 11).

Grob gesagt kann man davon ausgehen, dass „Vermögenssorge“ alle Angelegenheiten umfasst, die mit Geld zu tun haben, „Gesundheitssorge“ alle Angelegenheiten, die mit Gesundheit zu tun haben, und Wohnungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die mit dem Wohnen im Zusammenhang stehen. Würde man die Eingliederungshilfe mit abdecken wollen, wäre ein Aufgabenkreis „Angelegenheiten der sozialen Rehabilitation“ eine brauchbare und sinnvolle Bezeichnung. Da soziale Rehabilitationsangelegenheiten in den meisten Fällen auch mit anderen sozialen Leistungsansprüchen zusammentreffen, wäre es auch denkbar, „Sozialrechtsangelegenheiten“ als Aufgabenkreis zu bestimmen. Damit wären dann alle Sozialleistungen, die das SGB zu bieten hat, abgedeckt.

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Delegation von Aufgaben der rechtlichen Betreuung

Inwiefern darf der gesetzliche Betreuer seine Aufgaben an die Mitarbeiter der Eingliederungshilfe abgeben? Konkret: Ich arbeite in einem ambulant betreuten Wohnen. Darf mir der gesetzliche Betreuer beauftragen, dass ich mit dem Betreuten z. B. Informationsveranstaltungen besuchen? Oder zum Thema Gesundheitsfürsorge, begleite ich als Mitarbeiter den Betreuten zum OP-Vorgespräch oder muss das der gesetzliche Betreuer machen?



Antwort:

Delegation von Aufgaben der rechtlichen Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Der rechtliche Betreuer kann und darf seine Aufgaben gar nicht an andere Personen abgeben. Es ist aber möglich, Aufgaben zu delegieren, also Dritte mit der Ausführung zu beauftragen. Die Verantwortung für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bleibt beim rechtlichen Betreuer.

Die Begleitung des Klienten beim Besuch einer Informationsveranstaltung gehört regelmäßig eher nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers. Das ist eine typische Aufgabe für Sozialarbeiter bzw. Assistenzen oder Pflegekräfte (soziale Dienste). Aufgabe des Betreuers ist es vielmehr, dafür Sorge zu tragen, dass der Klient diese Veranstaltung besuchen kann (genauer gesagt: Kenntnis von den dort vermittelten Informationen erhält). Wirken sich Krankheit/Behinderung im Kontext mit personen- oder umweltbedingten Barrieren beim Klienten so aus, dass er die Info-Veranstaltung nur mit Begleitung besuchen kann, ist die Begleitung durch einen sozialen Dienst die richtige Hilfe.

Für die Frage der Gesundheitssorge ist entscheidend, ob die Anwesenheit des Betreuers beim Aufklärungsgespräch erforderlich ist. Sie ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Klient in der Lage ist, den ärztlichen Ausführungen zu folgen und auf der Grundlage der Aufklärung und der eigenen Erfahrungen und Vorstellungen eine Entscheidung für sich zu treffen (einwilligungsfähg). Der Arzt muss also zunächst versuchen, seinen Patienten aufzuklären und von ihm eine Entscheidung bezüglich der vorgesehenen ärztlichen Maßnahme zu erreichen. Ist dies nicht möglich, muss er den Betreuer aufklären und von ihm eine Zustimmung oder Ablehnung erfragen.

Die Begleitung des Klienten bleibt aber Aufgabe des sozialen Dienstes.

Anmerkung: Denkbar wäre auch, der Klient erscheint zum Termin in Begleitung des sozialen Dienstes und der Betreuer ist gleichzeitig auch da.

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Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Ich bin rechtlicher Betreuer eines 20-jährigen Menschen, welcher nun seit ca. einem Jahr in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist. Auf meinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ABW oder ABWF) im Juni 2019 erfolgte erst einmal keine Reaktion. Im September erhielt ich eine Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage von aktuellen psychiatrischen Befunden mit einer Diagnose nach ICD 10. Ich übersandte das ein Jahr alte Gutachten zur Betreuerbestellung und erhielt bis Januar 2020 keine Reaktion. Auf Anfrage bei der Eingliederungshilfe nach dem Sachstand erhielt ich die Auskunft, dass der Betreuer kein Gutachten beibringen würde, so dass das Gesundheitsamt nicht bescheiden könne, ob der zu Betreuende zum leistungsberechtigten Personenkreis gehöre. So lässt sich auch Luft schaffen, um den Arbeitsaufwand für die Umsetzung des BTHG zu bewältigen.



Antwort:

Leistender Rehabilitationsträger muss Sachverständigen beauftragen

Antwort von Katja Lohmeier:

 

Gemäß § 106 SGB IX ist die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe muss den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen auch zu den Verwaltungsabläufen beraten und - soweit erforderlich – auch bei der Antragstellung der Leistung unterstützen.

Des Weiteren findet sich im § 17 SGB IX "Begutachtung" folgende gesetzliche Regelung: Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.

Als rechtlicher Vertreter für die von Ihnen betreute Person sollten Sie die beschriebenen Regelungen nachdrücklich einfordern.

Die Umsetzung des BTHG fordert den Mitarbeiter/innen der Eingliederungshilfe viel ab. Gerade in dem von Ihnen beschriebenen Zeitraum herrschte bei der Eingliederungshilfe ein sehr hohes Arbeitsaufkommen, das meist bis heute anhält. Die neuen Regelungen der aktuellen Umsetzungsstufe machen nicht nur den Betreuerinnen und Betreuern von Bewohner/innen in besonderen Wohnformen mehr Arbeit, sondern auch den Mitarbeitenden in den Abteilungen der Eingliederungshilfe in den Verwaltungen. In der Form des Umgangs miteinander sollten wir das berücksichtigen.

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