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BTHG-Kompass 3.8

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor. Grundsätzlich sind gemäß § 14 SGB I alle Rehabilitationsträger zur Beratung verpflichtet.

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Rahmenbedingungen für Höchstmaß an Selbstbestimmung

Welche Rahmenbedingungen sind zu schaffen, um ein Höchstmaß an Selbstbestimmung für die betreute Person zu erreichen?



Antwort:

Aktivierung eigener Ressourcen ergänzt durch notwendige Hilfen

Antwort von Rainer Sobota:

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz) ist eine Grundlage für die Selbstbestimmung. Selbstbestimmung ist dabei gemeint als ein Zustand, in dem – weitestgehend unbeeinflusst von Dritten – über sich selbst entschieden wird. Bei den Entscheidungen dürfen aber nicht die Rechte Dritter verletzt, gegen die Verfassung oder die „guten Sitten“ verstoßen werden. Sie ist also nicht grenzenlos und erfordert ein Bewusstsein für Verantwortung.

Menschen, für die ein/e Betreuer/in bestellt wurde, sind in den Fähigkeiten zur Selbstsorge und Selbstverantwortung eingeschränkt und haben - weil sie in aller Regel zum Personenkreis der Menschen mit Behinderung gehören - Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 12 UN-BRK) und die Unterstützung bei der Besorgung der Angelegenheiten (§ 1896 BGB).

Bezogen auf die Teilhabeleistungen ist die Tätigkeit des/der Betreuer/in deshalb darauf ausgerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass notwendigen Leistungen auf der Grundlage der Wünsche und Vorstellungen des/der Leistungsberechtigten hinsichtlich Art, Form und Maß zugänglich sind und wirksam werden können. Dazu unterstützt der/die Betreuer/in die Antragstellung, die Bedarfserhebung, die Bedarfsfeststellung und die Inanspruchnahme der bewilligten Teilhabeleistungen.

Auf der Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes aus § 1901 BGB entscheidet der/die Betreuer/in in eigener Kompetenz, was und ob er/sie eine notwendige Unterstützung selbst leistet, oder Dritte, insbesondere andere Dienstleister (andere Hilfen) nutzt.

Die zu schaffenden Rahmenbedingungen bestehen also aus der Erschließung der bei den Leistungsberechtigten vorhandenen eigenen Ressourcen (eigene Fähigkeiten und privates Netzwerk), den notwendigen Hilfen Dritter (soziale Leistungserbringer) sowie der Tätigkeit des/der Betreuer/in selbst.

Downloads und Links

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