Steuererleichterungen bei Arbeitnehmer/innen
Es sind Steuererleichterungen (Home Office Pauschale, Erhöhung der Pauschale für Menschen mit Behinderungen sowie der Wegfall des Solidaritätszuschlags) beschlossen worden. Werde ich als Steuerzahler mit einem Assistenzbedarf überhaupt in den Genuss kommen? Dadurch würde sich das Bruttogehalt erhöhen. Für mich wäre dies eine klare Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund der Behinderung, wenn mir dies angerechnet würde.
Antwort:
Steuererleichterungen sind gesondert zu betrachten
Arbeitnehmer/innen erzielen steuerrechtlich „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Diese Einkünfte gehören zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz. Die Einkünfte sind dabei der Saldo aus dem Bruttoarbeitslohn nach Abzug der Werbungskosten. Ausschließlich dieser Saldo ist im Rahmen von § 135 Abs. 1 SGB IX relevant.
Steuererleichterungen sind im Hinblick auf ihre Auswirkungen bei der Ermittlung des Einkommens in der Eingliederungshilfe jeweils gesondert zu betrachten:
a) Home-Office-Pauschale: Für Tätigkeiten im Home-Office kann steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Pauschale gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2021 und beläuft sich auf 5 € pro Kalendertag, max. 600 € pro Jahr. Für alle Werbungskosten wird steuerlich ohnehin ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € jährlich berücksichtigt. Falls die Home-Office-Pauschale zusammen mit weiteren Werbungskosten diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreitet, ergeben sich materielle Auswirkungen auf die „Summe der Einkünfte“. In der Praxis wird man höhere Werbungskosten nur dann exakt prüfen, wenn die Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX (voraussichtlich) überschritten werden.
b) Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen: Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ hat sich ab Veranlagungszeitraum 2021 unter anderem der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen verdoppelt. Steuerlich geht es hier um sog. „außergewöhnliche Belastungen“, nicht um Werbungskosten. Die Pauschbeträge mindern also nicht die „Summe der Einkünfte“. Vorteile, die mit diesen Pauschbeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer erzielt werden, verbleiben bei den Steuerpflichtigen mit Behinderungen, denn die (verminderten) Steuerbelastungen sind nicht maßgeblich für den Begriff des Einkommens in § 135 Abs. 1 SGB IX.
c) Solidaritätszuschlag: Durch das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ entfällt für etwa 90 % der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag ab 2021. Hierdurch erhöht sich das Nettoeinkommen. Die „Summe der Einkünfte“ (Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten) bleibt hingegen unverändert. Die Vorteile aus dem Wegfall des Solidaritätszuschlags verbleiben damit bei der leistungsberechtigten Person.