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BTHG-Kompass 3.8

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Berücksichtigung des Partnereinkommens

Wenn der Lebenspartner die Einkommensgrenze des § 136 Abs. 3 SGB IX überschreitet, erhöht sich dann der Freibetrag für das Kind?



Antwort:

Überschreitet das Einkommen der antragstellenden Person muss ein Eigenbeitrag zu den Aufwendungen geleistet werden. Die Einkommensobergrenze hängt dabei maßgeblich von der Art der erzielten Einnahmen ab. Gem. § 136 Abs. 2 SGB IX kommt es darauf an, bei welchen Einnahmen der höchste Betrag zu verzeichnen ist. So variiert die Freibetragsgrenze von 60 bis 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV, je nachdem ob die überwiegenden Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften generiert wurden (§ 136 Abs. 2 SGB IX).

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im selben Haushalt wie die antragstellende Person lebt, erhöht sich die Freibetragsgrenze um weitere 10 Prozent der Bezugsgröße. Der Zuschlag verringert sich um 5 Prozent pro Kind, falls die Partnerin/der Partner eigenes Einkommen erzielt, das über den Freibetragsgrenzen liegt (§ 136 Abs. 3 § 4 SGB IX).

Der Zuschlag setzt allerdings nicht voraus, ob das Kind minderjährig ist und ob wirklich Unterhalt von der antragstellenden Person geleistet wird. Des Weiteren wirkt sich Einkommen der Kinder nicht auf die Freibetragsgrenzen der antragstellenden Person aus.

Zuschlag für das gemeinsame Kind verringert sich durch hohes Einkommen des Partners/der PartnerinDownloads und Links

Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip

Können Sie bitte den Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen erklären?



Antwort:

Bruttoprinzip wird nur noch in Ausnahmefällen angewendet

Im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 wurde in der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag aus dem Einkommen der leistungsberechtigten Person zu den Aufwendungen eingeführt (§ 136 SGB IX). Dieser monatliche Eigenbeitrag ist festgelegt auf 2 Prozent des die individuelle Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens (§ 137 Abs. 2 SGB IX). Gem. § 137 Abs. 3 SGB IX wird dieser monatliche Eigenbeitrag von der zu erbringenden Leistung abgezogen. Der Träger der Eingliederungshilfe leistet somit nur den Anteil der Leistungsvergütung, der nicht durch den Eigenbeitrag abgedeckt ist (Nettoprinzip). Im Bewilligungsbescheid des Eingliederungshilfe-Trägers wird somit die Kostenübernahme für die zu erbringende Leistung im Umfang des von der leistungsberechtigten Person aufzubringenden Beitrags beschränkt. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe reduziert sich somit im Umfang des von der leistungsberechtigen Person aufzubringenden Betrags. Den Differenzbetrag vom nominellen Vergütungsanspruch und der Zahlung des Eingliederungshilfe-Trägers kann der Leistungserbringer der leistungsberechtigten Person in Rechnung stellen.

Gem. § 137 Abs. 4 SGB IX ist eine Vorleistungspflicht des Eingliederungshilfe-Trägers bezüglich der gesamten Leistung mit Kostenerstattungsanspruch (Bruttoprinzip) nur in Ausnahmefall möglich. Dies ist der Fall, wenn der Eigenbeitrag nicht von der leistungsberechtigten Person, sondern von einer dritten Person zu zahlen ist und die Durchführung der Leistung ohne Entrichtung des Beitrags „gefährdet“ ist. Die Ausnahme zielt vor allem auf Minderjährige, deren Eltern den Betrag nicht oder nicht vollständig zahlen. In diesem Fall ist eine Leistungsgewährung im vollen Umfang möglich. Der Eingliederungshilfe-Träger hat folglich einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zum Beitrag Verpflichteten.

Downloads und Links

Behindertentestament und Einkünfte aus Vermietung

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist gemäß § 92 SGB IX ein Beitrag aufzubringen. Für die Ermittlung dieses Beitrags sind nach § 135 SGB IX die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.

Einkünfte nach EStG können u. a. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Wie ist damit umzugehen, wenn diese Einnahmen aus Verpachtung durch ein Behindertentestament geschützt sind. Gemeint ist damit, dass im Testament Grundvermögen vererbt wurde, die Pachteinnahmen aus diesem Grundstück als Früchte zweckbestimmt für den Menschen mit Behinderung einzusetzen sind und vom Zugriff durch den Träger der Eingliederungshilfe ausgenommen sind.

Zeitgleich werden die Pachteinnahmen jedoch versteuert.

Sind die Einkünfte in die Beitragsermittlung einzubeziehen oder wiegt die Regelung des Testaments höher?



Antwort:

Heranziehung der Einkünfte hängt vom Einzelfall ab

Zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz gehören auch „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“. Die Einkünfte sind dabei der Saldo aus den Einnahmen (Mieteinnahmen für Wohnungen etc.) nach Abzug der Werbungskosten (bspw. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen). Lediglich dieser Saldo wird versteuert und ist im Rahmen von § 135 Abs. 1 SGB IX relevant.

Steuerrechtlich können auch Einkünfte aus Vermietung erzielt werden, wenn man nicht Eigentümer einer vermieteten Immobilie ist, sondern durch ein Testament ein Nießbrauchvermächtnis erlangt hat. Falls für die leistungsberechtigte Person ein Nießbrauch auf eine vermietete Immobilie bestellt ist, fallen auch diese Einkünfte unter § 135 Abs. 1 SGB IX. Da die leistungsberechtigte Person nicht Eigentümer ist, gehört die Immobilie nicht zum Vermögen nach § 139 SGB IX.

Das Wort „Behindertentestament“ findet sich nicht im Erbrecht des BGB. Der Begriff hat sich vielmehr in der juristischen Fachliteratur und in der Rechtsprechung entwickelt (bspw. BGH, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18). Allgemein wird als Behindertentestament eine Verfügung von Todes wegen bezeichnet, die insbesondere von Eltern eines Kindes mit Behinderungen verfasst wird und Sonderregeln für das Kind mit Behinderungen enthält. In der Praxis kann es um ziemlich komplizierte erbrechtliche Konstruktionen gehen. Häufig ist das Ziel, das Kind mit Behinderungen zu begünstigen und gleichzeitig das Vermögen zu erhalten (bspw. kombinierte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie einer Dauertestamentsvollstreckung oder bspw. ein Nießbrauchvermächtnis). Ob dabei nicht nur das Vermögen, sondern auch noch das Einkommen geschützt ist, wird von den konkreten Sonderregelungen im Einzelfall abhängen. Grundsätzlich sind nach § 135 Abs. 1 SGB IX alle dort genannten Einkünfte maßgeblich, die der leistungsberechtigten Person zuzurechnen sind. Durch die Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX ist bereits ein höherer Teil des Einkommens geschützt. Die Einkommensgrenzen unterliegen automatisch einer Dynamisierung und erhöhen sich jedes Jahr.

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