Unfallversicherung im Rahmen der Pauschalen Geldleistung
Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine Helferin oder einen Helfer zu zahlen, der oder die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?
Antwort:
Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend
Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:
Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.
Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.
Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.
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