Kann ein Mensch mit ADS/ADHS auch erhöhte Aufwendungen für eine reizreduzierte Wohnung erhalten (z.B. Schalldämmung, reflexionsarme Fenster oder sogar ein freistehendes Wohnmodell ohne Nachbarn)? Wenn die Mehrkosten den Satz von HARZ IV und Grundsicherung übersteigen, würde dann der Reha-Träger den Überhang finanzieren?
Antwort:
Gemäß § 77 SGB IX kommen Leistungen für Wohnraum in Betracht, "um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist." Unter welche Voraussetzungen einen Wohnung des Bedürfnissen der leistungsberechtigten Person entspricht, ist nicht gesetzlich geregelt. Gleichwohl sind die Wünsche und Vorstellungen des Menschen mit Behinderungen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen. Ob ein erhöhter Wohnraumbedarf besteht, entscheiden insofern die Umstände des Einzelfalls.
Bei Leistungen nach § 77 SGB IX handelt es sich neben den Leistungen zur Wohnungsbeschaffung auch um Leistungen für den Umbau von Wohnraum, also Kosten der baulichen Änderung des Wohnraums, vor allem der behindertengerechte Umbau der Wohnung, (BT-Drs. 14/5074, 111) als auch um Leistungen für die Ausstattung der Wohnung, z.B. Maßnahmen, mit denen der Zugang zum Wohnraum ermöglicht wird (NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 77 Rn. 1-11).
Gemäß § 77 SGB IX kommen Leistungen für Wohnraum in Betracht