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Thema

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BTHG-Kompass 3.7

Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können uns auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben.

Beteiligung beendet 

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Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

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Beitrag #1007

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Für einen Menschen der von einer eigenen Wohnung in eine geschlossene oder offene  Einrichtung kommt, entfällt der Eckregelsatz in Höhe von 446,-€. Fällt er in Regelsatz 3, hier ist der Betrag von 357,-€ hinterlegt? Andere Angaben sehen hier den Regelsatz 2 mit 401,- €. Welcher Betrag ist relevant? Warum wird der Eckregelsatz von 446,-€ nicht mehr angewendet? Was wird hier als Abzug gerechnet? Das eigene Konto - eine mehr als fragliche Regelung - soll mehr Selbstbestimmung bringen? Praktisch sieht es so aus, dass seit 2020 jeder Bewohner in der „besonderen Wohnform“ (Wohnheime, offen oder geschlossen) ein eigenes Girokonto bekommen, falls nicht vorhanden. Alle Zahlungen - Rente, Sozialhilfe, ect. gehen auf das Konto und sind mehr oder weniger dort Durchlaufstation. Es werden Daueraufträge angelegt, weil alle Eingänge zur anteiligen Deckung der Heimkosten weitergeleitet werden. Der Bewohner muss die Kontoführungs-gebühren tragen! Zum Eigenbehalt bleibt das sogenannte persönliche Budget. Das „Kleidergeld“, das vor 2020 zusätzlich zweimal jährlich geflossen ist, wurde gestrichen. Man hat errechnet, dass mit dem persönlichenBudget von rund 116,-€ (abzüglich Kontoführungsgebühr) alle Bedarfe wie die Ausgaben für Hygienemittel, Schreibbedarf, Genussmittel, Friseurkosten, Kleidung, Schuhe, ect. gedeckt werden können. Eine regelmäßige Kontrolle der Kontobewegungen für Menschen in geschlossenen Einrichtungen (keine, oder eingeschränkte Ausgangsmöglichkeiten) besteht zudem auch nicht. Außerdem gibt es einen Personenkreis der kognitiv nicht in der Lage ist, ein eigenes Konto zu verwalten. Darum wurde vor 2020 von den Einrichtungen bar ausbezahlt. Der Bewohner kann in der Regel durch Arbeitstherapie dazuverdienen. Das Entgelt bewegt sich im Rahmen von 80 Cent bis 1,-€ pro Stunde und wird nach oben gedeckelt. (Verbleibt bei Vollzeit rund 100,-€) Das ist aber nicht allen Personen krankheitsbedingt möglich. Frage: Warum wurde mit den Banken nicht vereinbart, dass für den beschriebenen Personenkreis keine Konto-führungskosten anfallen? Es fehlt hier auch eine Tabelle wie das persönliche Budget mit dem erforderlichen Bedarf wie aufgezählt,  gerechnet wurde?

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Ich bin Leistungsbezieherin und fühle mich dabei unwohl, weil ich trotz vieler Bemühungen keine berufliche und zufriedenstellende persönliche Integration/Inklusion o.ä. erreicht habe. Ich muss an mir selbst zweifeln, sehe den gesundheitlichen (körperlichen/psychichen) Belastungen aber ins Gesicht und sehne mich nach Wertschätzung, Fähigkeiten und Anschluss. Wo gibt es jemand, der genauso fühlt?

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Ist die sogenannten "große Lösung" und die "Inklusive Lösung" das gleiche oder wird hierbei von zwei verschiedenen Dingen gesprochen?

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