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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Regelsatz zur freien Verfügung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen ab 2020

Hat ein Leistungsberechtigter, der in einer besonderen Wohnform lebt, den Regelbedarf zur freien Verfügung oder lediglich wie bislang einen "Barbetrag" in Höhe von 27 Prozent des Regelsatzes? Oder nach welchen Kriterien wird die Höhe der Barmittel bestimmt?



Antwort:

Regelsatz zur freien Verfügung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen ab 2020

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab dem 1. Januar 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz und ggf. Mehrbedarfe. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Über die Verwendung des Regelsatzes entscheidet der Leistungsempfänger grundsätzlich selbstständig (LBAG 2018: 4). Bewohnerinnen und Bewohner einer besonderen Wohnform leiten einen Teil des Regelsatzes an den Leistungserbringer, in dessen Unterkunft sie leben, weiter. Zweck und Höhe dieser Geldleistung regelt der jeweilige zwischen Leistungsberechtigtem und -erbringer geschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag.

§ 27b SGB XII, in dem bislang die Höhe des Barbetrags mit mind. 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und der Bekleidungspauschale für Menschen mit Behinderungen in ehemaligen stationären Einrichtungen geregelt waren, ist ab 2020 nicht mehr anzuwenden (BMAS 2018b: 5).

Welcher Anteil des Regelsatzes den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, wird im Gesamtplanverfahren im Einzelfall ermittelt (§ 119 Abs. 2 S. 2 SGB IX sowie § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX). Je nach den individuellen Zielen und Wünschen der leistungsberechtigten Person können die verbleibenden Barmittel höher als der bisherige Barbetrag plus Bekleidungspauschale ausfallen, wenn sich die Bewohnerin/der Bewohner weitgehend selbst versorgt, oder geringer, wenn eine Einrichtung mehr regelbedarfsrelevante Lebensunterhaltsleistungen erbringt (LBAG 2018: 5ff.).

Das Ergebnis der Absprachen wird im Gesamtplan dokumentiert, der die Grundlage für den Verwaltungsakt darstellt und somit für alle beteiligten Akteure rechtlich bindend ist (BMAS 2018a: 29).

Materialien

Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatze

In § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX ist von einer "Beratung" über den Anteil des Regelsatzes die Rede, die dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben muss. Was bedeutet das genau? Ist der Leistungsberechtigte darüber zu beraten oder beraten die Beteiligten gemeinsam über die Höhe dieses Betrags?



Antwort:

Die Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatzes erfolgen im Rahmen der Gesamtplankonferenz. Gemäß § 119 Abs. 2 SGB IX beraten hierüber die Träger der Eingliederungshilfe,
der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam. Das Ergebnis dieser Beratung ist gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX im Gesamtplan zu dokumentieren. Dieser wiederum stellt die Grundlage für den Verwaltungsakt dar und ist somit für alle beteiligten Akteure rechtlich bindend (BMAS 2018: 29).

Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des RegelsatzesMaterialien

Besondere Wohnformen - Regelung für junge Heranwachsende in EGH-Einrichtungen für Minderjährige

Für einige junge Heranwachsende ist es aus pädagogischen Gründen geboten, dass diese befristet im bisherigen Setting einer Einrichtung für Minderjährige verbleiben. Ist mittlerweile eine bundeseinheitliche Regelung bekannt, um eine Ausnahme für die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen in diesem Bereich zu erreichen? Der Verwaltungsaufwand in den Kommunen könnte damit erheblich gesenkt werden.



Antwort:

Minderjährige Leistungsberechtigte sind bereits im BTHG gemäß § 134 SGB IX von der Notwendigkeit der Leistungstrennung ausgenommen. Das gilt gemäß Abs. 4 auch für Volljährige, die zu ihrer schulischen oder beruflichen Bildung in Einrichtungen über Tag und Nacht betreut werden. Das bedeutet, dass für diesen Personenkreis keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet, sondern zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer neben der Erbringung der Fachleistung auch weiterhin die Erbringung der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zu regeln ist.

Auf Grundlage des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) wird die Ausnahmeregelung nun auf volljährige Leistungsberechtigte ausgedehnt, die Leistungen über Tag und Nacht zusammen mit einer überwiegenden Anzahl von Minderjährigen oder Leistungen in Einrichtungen der Jugendhilfe erhalten, wenn

  • das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist (z.B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe),
  • der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach § 134 Abs. 1-3 SGB IX, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und
  • der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.

Diese Ausnahmeregelung zielt somit auf Leistungsberechtigte ab, die aus unterschiedlichen Gründen (z.B. verlängerte Schulzeit, pädagogische Gründe) nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine kurze Zeit bei dem Leistungserbringer verbleiben, von dem sie bereits als Minderjährige Leistungen bezogen haben. Damit sollen zugleich arbeits- und bürokratieaufwändige parallele Vergütungs- und Abrechnungsstrukturen für Minderjährige einerseits und Volljährige andererseits bei den betroffenen Leistungserbringern vermieden werden (BT-Drs. 19/14868: 23).

Ausnahmeregelung zur Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen bei volljährigen Leistungsberechtigten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

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