Regelsatz zur freien Verfügung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen ab 2020
Hat ein Leistungsberechtigter, der in einer besonderen Wohnform lebt, den Regelbedarf zur freien Verfügung oder lediglich wie bislang einen "Barbetrag" in Höhe von 27 Prozent des Regelsatzes? Oder nach welchen Kriterien wird die Höhe der Barmittel bestimmt?
Antwort:
Regelsatz zur freien Verfügung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen ab 2020
Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab dem 1. Januar 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz und ggf. Mehrbedarfe. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.
Über die Verwendung des Regelsatzes entscheidet der Leistungsempfänger grundsätzlich selbstständig (LBAG 2018: 4). Bewohnerinnen und Bewohner einer besonderen Wohnform leiten einen Teil des Regelsatzes an den Leistungserbringer, in dessen Unterkunft sie leben, weiter. Zweck und Höhe dieser Geldleistung regelt der jeweilige zwischen Leistungsberechtigtem und -erbringer geschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag.
§ 27b SGB XII, in dem bislang die Höhe des Barbetrags mit mind. 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und der Bekleidungspauschale für Menschen mit Behinderungen in ehemaligen stationären Einrichtungen geregelt waren, ist ab 2020 nicht mehr anzuwenden (BMAS 2018b: 5).
Welcher Anteil des Regelsatzes den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, wird im Gesamtplanverfahren im Einzelfall ermittelt (§ 119 Abs. 2 S. 2 SGB IX sowie § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX). Je nach den individuellen Zielen und Wünschen der leistungsberechtigten Person können die verbleibenden Barmittel höher als der bisherige Barbetrag plus Bekleidungspauschale ausfallen, wenn sich die Bewohnerin/der Bewohner weitgehend selbst versorgt, oder geringer, wenn eine Einrichtung mehr regelbedarfsrelevante Lebensunterhaltsleistungen erbringt (LBAG 2018: 5ff.).
Das Ergebnis der Absprachen wird im Gesamtplan dokumentiert, der die Grundlage für den Verwaltungsakt darstellt und somit für alle beteiligten Akteure rechtlich bindend ist (BMAS 2018a: 29).
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