Kosten der Unterkunft bei ALG II - Bezug
Wie ist die Übernahme der KdU bei ALGII-Bezug geregelt? Bei Bewohnern unserer Einrichtung (besondere Wohnform) erkennt das Jobcenter die neu berechnete KdU nicht an bzw. erkennt die Zuständigkeit für die Zuschläge nach § 42a Abs. 5 SGB XII nicht an. Wer deckt diese offenen Kosten? Oder müssen diese doch im Rahmen des ALGII übernommen werden?
Antwort:
Kosten müssen gem. § 22 SGB II im Rahmen des ALG II übernommen werden
Einen Anspruch auf die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII haben Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 41 SGB XII, d.h. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die entweder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen oder Vermögen nach § 43 SGB XII decken können und außerhalb stationärer Einrichtungen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) leben.
Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, d. h. für erwerbsfähige und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt bzgl. der Anerkennung von laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II. Die Kosten müssen somit im Rahmen des Arbeitslosengelds II übernommen werden.
Anders als beim § 42a SGB XII enthalten die Regelungen im SGB II jedoch keine Differenzierung nach Haushaltszusammensetzung und Unterkunftsform und sehen auch keinen § 42a Abs. 3 SGB XII vergleichbaren Anspruch auf die Anerkennung von Bedarfen ohne den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen vor.
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