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BTHG-Kompass 2.9

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Planungsauftrag sozialer Fachplanungen

Denken Sie, dass es, wie in der Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII), einen verbindlichen Planungsauftrag geben sollte oder wird sich das auf der Grundlage des BTHG ergeben?



Antwort:

Es ist dringend erforderlich, alle sozialen Fachplanungen – wie die Jugendhilfeplanung – verpflichtend in Sozialgesetzbüchern zu verankern; denn bisher stellen sie eine freiwillige Leistung dar, die von der Seriosität und der Fachkompetenz der Führungskräfte in den Kommunen abhängt.

Der § 94 Abs. 3 SGB IX definiert als Aufgaben der Länder, dass sie auf bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebotsarrangements von Leistungsanbietern hin-wirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages unterstützen sollen. Der ausdrückliche gesetzliche Auftrag zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und darauf ausgerichteter Strukturen der Eingliederungshilfe kann nur als Auftrag zur Sozialplanung verstanden werden.

In den Ausführungsbestimmungen einiger Bundesländer wird folglich eine verbindliche Vereinbarung der Steuerung und der Planungsgremien gefordert, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess eingebunden werden.

Planungsauftrag sozialer FachplanungenDownloads und Links

Sozialraumorientierung in den Bundesländern

Können Sie Beispiele dafür nennen, wie die Bundesländer ihren Aufgaben nachkommen, auf "am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken" (§ 94 Abs. 2 SGB IX)?



Antwort:

Sozialraumorientierung in den Bundesländern

Alle Bundesländer haben Ausführungsgesetze, aber nicht alle treffen explizite Aussagen zur Sozialraumorientierung und zu partizipativen Arbeitsgemeinschaften.

Hier einige Beispiele (weitere Informationen finden Sie hier).

Brandenburg: Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird beim für Soziales zuständigen Ministerium eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Das AG-SGB IX enthält Regelungen zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.

Hessen: Zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und inklusiver Lebensverhältnisse gibt es in Hessen einen Gesetzentwurf, der die örtlichen und überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Abstimmung mit den Leistungserbringern und Vertretungen von Menschen mit Behinderungen zur Zusammenarbeit in gemeinsamen Steuerungs-und Planungsgremien verpflichtet. Es werden auch Einzelheiten zur Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX geregelt.

Mecklenburg-Vorpommern: Die Arbeitsgemeinschaft soll bei der obersten Landessozialbehörde eingerichtet werden.

Niedersachsen: Die Arbeitsgemeinschaft wird bei dem für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zu-ständigen Ministerium gebildet. Sie soll auch die Aufgaben nach § 94 Abs. 3 SGB IX wahrnehmen. Es wird eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe so-wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Verbänden der privaten Leistungserbringer und den Vereinigungen von Leistungsberechtigten angestrebt.

Nordrhein-Westfalen: Besonders differenziert fällt das Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) aus.

Rheinland-Pfalz: Das Landesausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG Rheinland-Pfalz) gibt ebenfalls sehr differenziert Auskunft und nimmt explizit Bezug zur Sozialraumorientierung.

Sachsen-Anhalt: Wie die Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch formuliert sind, ist unten zu finden.

Schleswig-Holstein: Siehe Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

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Leistungserbinger in der Sozialraumgestaltung

Wie können die Leistungserbringer an der Sozialraumgestaltung mitwirken?



Antwort:

Leistungserbinger in der Sozialraumgestaltung

Laut § 97 SGB IX sollen die Fachkräfte aus unterschiedlichen Fachdisziplinen, die von den Trägern der Eingliederungshilfe beschäftigt werden, umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum, die Möglichkeiten der Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe und über die Kommunikation mit allen Beteiligten besitzen. Es ist dringend erforderlich, Fortbildungen für Fachkräfte zur Sozialraumthematik anzubieten, in denen auch Handlungskompetenz in praktischen Übungen vermittelt wird. Beispielsweise gehört die empirische Erkundung von Sozialräumen von Leistungsberechtigten mit Leistungsberechtigten dazu. Methodisch geht es um die partizipative Anwendung von sozialräumlich ausgerichteten Analyseinstrumenten wie die Netzwerkkarte, eine Sozialraumbegehung bzw. Erkundung mit Rollstühlen, die subjektive Landkarte und ähnliches. Die dabei gewonnenen Informationen werden einerseits gebraucht, um die Leistungen zur Sozialen Teilhabe für den Teilhabeplan zu entwickeln, die die Leistungsberechtigten zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum befähigen (vgl. § 76 SGB IX). Andererseits müssen die gewonnenen Informationen zuerst beim Träger und im zweiten Schritt unter den Trägern der Eingliederungshilfe integriert werden. In der Synthese wächst das Know-how, was unter einem inklusiven Sozialraum zu verstehen ist. Diese qualitativen Informationen müssen an die kommunale Sozialplanung weitergegeben werden, damit neben der quantitativen Sozialberichterstattung zur Inklusion auch die qualitativen Erkenntnisse aus der Praxis der Eingliederungshilfe verbreitet werden.

So betrachtet werden die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe in den Prozess der inklusiven Sozialraumentwicklung gezielt mit einbezogen. Nach dem Gegenstromverfahren tragen sie die Erkenntnisse zusammen, die aus dem Sozialraumbezug der Leistungsberechtigten abgeleitet werden und bottom-up an kommunale Stellen bzw. Landkreisbehörden adressiert werden. Die politischen Ratsgremien und die zuständigen Fachbereiche können auf dieser Grundlage strategische Zukunftsentscheidungen für die Weiterentwicklung der inklusiven Sozialräume treffen und top down in die Sozialräume hinein umsetzen.

Damit die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe in dieser Weise in die Sozialraumentwicklung mit einbezogen werden können, müssen im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarungen Zeiteinhei-ten für die empirische Erkenntnisgewinnung vorgesehen und finanziert werden.

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