Planungsauftrag sozialer Fachplanungen
Denken Sie, dass es, wie in der Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII), einen verbindlichen Planungsauftrag geben sollte oder wird sich das auf der Grundlage des BTHG ergeben?
Antwort:
Es ist dringend erforderlich, alle sozialen Fachplanungen – wie die Jugendhilfeplanung – verpflichtend in Sozialgesetzbüchern zu verankern; denn bisher stellen sie eine freiwillige Leistung dar, die von der Seriosität und der Fachkompetenz der Führungskräfte in den Kommunen abhängt.
Der § 94 Abs. 3 SGB IX definiert als Aufgaben der Länder, dass sie auf bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebotsarrangements von Leistungsanbietern hin-wirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages unterstützen sollen. Der ausdrückliche gesetzliche Auftrag zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und darauf ausgerichteter Strukturen der Eingliederungshilfe kann nur als Auftrag zur Sozialplanung verstanden werden.
In den Ausführungsbestimmungen einiger Bundesländer wird folglich eine verbindliche Vereinbarung der Steuerung und der Planungsgremien gefordert, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess eingebunden werden.
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