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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Soziaraumkompetenz der Fachkräfte der Eingliederungshilfe

Meines Erachtens bleibt eine zeitliche Lücke, bis deutlich ist, welche "Merkmale" inklusive Sozialräume kennzeichnen und daraufhin gemeinsame Planungen zielgerichtet erfolgen. Der Auftrag ist aber schon jetzt aktuell und es fehlen den Akteuren zum Teil die umfassenden sozialräumlichen Kenntnisse. Da wären kurzfristige Lösungen wünschenswert, die für alle Kenntnisse vermitteln bzw. schon heute verfügbar machen, z.B. Geodatenmanagement.



Antwort:

Soziaraumkompetenz der Fachkräfte der Eingliederungshilfe

Der Hinweis auf diese Problematik ist berechtigt. Es müsste unmittelbar mit der Fortbildung der Fachkräfte der Eingliederungshilfe begonnen werden, damit sie die notwendige Sozialraumkompetenz entwickeln und die Sozialräume von Leistungsberechtigten mit Leistungsberechtigten empirisch erkunden sowie Ressourcenchecks durchführen können. Allerdings muss davor gewarnt werden, das Sozialraumverständnis nur auf der Grundlage von quantitativen Daten (Stichwort: Geodatenmanagement) zu entwickeln. Wir brauchen in gleichem Maße qualitative Informationen aus der Praxis der Eingliederungshilfe.

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Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung

Welche Konsequenzen hat die Sozialraumorientierung auf das Erstellen der neuen Leistungsbeschreibungen und was gilt es explizit zu tun?



Antwort:

Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung

Nach § 104 Abs. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der „Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln“. Das heißt: Der Sozialraum ist bei der Bestimmung von Leistungen der Eingliederungshilfe für jeden Einzelfall gezielt zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 117 Abs. 1 SGB IX soll die leistungsberechtigte Person in allen Verfahrensschritten des Gesamtplanverfahrens beteiligt werden, ihre Wünsche und Ziele sollen unter Beachtung von Kriterien wie trägerübergreifender Blick, Interdisziplinarität, Lebensweltbezug und Sozialraumorientierung dokumentiert werden. Auf diese Weise soll der Gesamtplan dazu dienen, den Teilhabeprozess zu steuern und in seiner Wirkung zu kontrollieren. Für die schriftliche Niederlegung und die Fortschreibung ist daher eine neue Gliederung erforderlich.

Explizit darzustellen ist im Plan und in der Ordnung der Ziele: (1.) der Lebensweltbezug, (2.) der Sozialraumbezug und (3.) die interdisziplinäre Kooperation.

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Ressortübergreifende Sozialraumplanung

Wie können die verbindlichen Regelungen für die Eingliederungshilfe, bei der starken Versäulung der Sozialleistungssysteme, trotzdem in eine zielgruppenübergreifende Sozialraumentwicklung geführt werden?



Antwort:

Ressortübergreifende Sozialraumplanung

Dafür wurde eine ressortübergreifende Sozialraumplanung als neuer Typ eingeführt, der im Handbuch „Integrierte Sozialplanung in Landkreisen und Kommunen“ dargestellt wird.

Bei der integrierten Sozialplanung wird inklusiv für den gesamten Sozialraum geplant, ohne die Balance zwischen fachspezifischen Planungsaufgaben – z.B. der Eingliederungshilfe – und der integrierten fachübergreifenden und interdisziplinären Perspektive zu verlieren.

Materialien

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