Teilhabeplan bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Gemäß § 42 Abs. 2 SGB IX gibt es einen sehr umfangreichen Katalog an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Muss im Falle des Zusammentreffens von Eingliederungshilfe und z. B. einer Verordnung von Arznei- und Verbandsmittel, einer Behandlungspflege in Form von Medikamentengabe, einer Facharztbehandlung, Zahnbehandlung etc. zwingend ein Teilhabe- anstatt eines u. U. ausreichenden Gesamtplans erstellt werden? Falls ja, ist es dann notwendig, dass alle SGB V-Leistungen erhoben und dokumentiert werden?
Antwort:
Teilhabeplan bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Der Teilhabeplan ist immer dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Er ist also beispielsweise zu erstellen, wenn in einem Fall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur sozialen Teilhabe zu erbringen sind. In einem Fall, in dem der Träger der Eingliederungshilfe lediglich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt, müsste kein Teilhabeplan erstellt werden, sondern der Gesamtplan wäre ausreichend.
Im Teilhabeplan sind nicht alle Leistungen aufzuführen, sondern nur die zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele voraussichtlich erforderlichen Leistungen. Die BAR schreibt in ihrer Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hierzu:
„Im Teilhabeplan werden die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen so zusammengefasst, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass geeignete Leistungen ausgewählt, in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und inhaltlich verknüpft werden. Die Leistungen sind so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Verfahren bis zur Erreichung der Ziele der Teilhabeplanung nahtlos, zügig, wirksam und wirtschaftlich abläuft“ (BAR 2019: 53).
Gemäß BAR enthält der Teilhabeplan Angaben zu „Ziel, Art, Umfang und inhaltliche[r] Ausgestaltung der vorgesehenen Leistungen“ (ebd.: 54) sowie zu „voraussichtlichem Beginn und Dauer der vorgesehenen Leistungen sowie dem Ort ihrer Durchführung“ (ebd.).
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