Öffentliche Jugendhilfe
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) neben den etwa notwendigen Hilfen zur Erziehung Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und der sozialen Teilhabe.