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Thema

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BTHG-Kompass 2.5

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Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Nach §228 ff. SGB IX können bestimmte Schwerbehinderte öffentliche Verkehrsmittel als Nachteilsausgleich kostenlos benutzen. Für die Fahrgeldausfälle ist eine Kostenerstattung durch das Land bzw. den Bund vorgesehen. Wenn ich aufgrund der Schwere meiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann, sieht §83 Abs.1 Nr.1 SGB IX die Stellung eines Beförderungsdienstes vor. Hieraus ergibt sich m.E., dass die Kosten des Beförderungsdienstes durch den Kostenträger (Land) zu erstatten sind. Für die Nutzer des Beförderungsdienstes greift §113 SGB IX nicht, sie werden ohne "Eigenanteil" befördert, d.h. der Beförderungsdienst gehört nicht zur Eingliederungshilfe.

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