Medizinische Diagnostik und daraus resultierende Beeinträchtigungen/Funktionsstörungen/Körper-Strukturstörungen nach ICF im Rahmen der Feststellung des Teilhabebedarfs - wer begutachtet?
Grundlegend für die Ermittlung und Feststellung des Teilhabebedarfs sind unter anderem die gesundheitlichen Gegebenheiten der antragstellenden Person, die durch ärztliche Diagnostik auf Basis der ICD- und ICF-Systematik festgestellt werden.
Ebenfalls sollten die Beeinträchtigungen des Klienten im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen auf ICF-Systematik basieren und ärztlicherseits im Rahmen von Begutachtungen erfolgen.
Ein Gutachten soll bei Beteilligung mehrerer Reha-Träger alle Rechtsbereiche beinhalten und der Klient soll die Auswahl zwischen i.d. Regel 3 wohnortnahen Gutachtern haben, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen (§ 17 SGB IX).
Die Stadt Mainz interessiert sich dafür, wie dies bei anderen Kommunen praktisch umgesetzt wird:
- Wer macht die Feststellung bei psychischer oder geistig/körperlicher Beeinträchtigung nach ICF? Gesundheitsämter, niedergelassene Ärzte?
- Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?
- Wer hat die Verträge/Vereinbarungen mit den Gutachtern ausgehandelt?
- Wie viele Gutachter kommen ca. in Ihrer Kommune umgerechnet auf 1.000 EGH-Fälle?
- Haben Sie eigene Bedarfsinstrumente für Gutachter entwickelt?
- Wer hat die Qualifizierungskosten für die Gutachter übernommen? Für Ideen und Anregungen sind wir dankbar.
Antwort:Ärztliche Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach ICF – Begutachtung
Leider kann ich zu den Fragen keine umfassenden Antworten liefern. Ich empfehle daher der Stadt Mainz, die Fragen im Rahmen der Landesgremien zur Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz zu stellen.
Nach meiner Einschätzung existieren in Rheinland-Pfalz nur wenige Erfahrungen zu diesem Themenkomplex (mir ist hierzu nur der Landkreis Cochem-Zell bekannt). Gegebenenfalls wäre auch eine bundesweite Recherche sinnvoll.
In Rheinland-Pfalz gibt es vereinzelt Ärzte, die Gutachten auf ICF Basis erstellen, auch einzelne Gesundheitsämter (s.o.) sind bereits dazu übergegangen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies auf absehbare Zeit nicht flächendeckend der Fall sein wird. Ähnlich verhält es sich mit Bedarfsinstrumenten für Gutachter.
Das Bedarfsermittlungsinstrument im Rahmen der Gesamtplanung in Rheinland-Pfalz sieht zwar ärztliche Stellungnahmen auf Basis der ICF vor, es können jedoch auch die Stellungnahmen und Gutachten auf ICD Basis genutzt werden.
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