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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Bedarfsermittlung und Leistungserbringer

Bisher haben die Leistungserbringer die Hilfepläne (Metzlerbogen bzw. Behandlungs- und Rehabiltationsplan) für ihre jeweiligen Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß BTHG ist die Bedarfsermittlung in Zukunft Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe. Wie werden die Leistungserbringer künftig in die Bedarfsermittlung einbezogen?



Antwort:

Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt. Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer die Bedarfe für ihre Klientinnen und Klienten erheben, wird derzeit in den Bundesländern nach und nach beendet.

Zugleich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Leistungserbringer in die Bedarfsermittlung einzubinden.

So kann auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person des Vertrauens nach § 117 Abs. 2 SGB IX n.F. im Sinne eines Beistandes nach § 13 SGB X am Gesamtplanverfahren – und damit auch an der Bedarfsermittlung als zentralem Baustein der Gesamtplanung – beteiligt werden. Diese Person des Vertrauens kann auch eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers sein. In der Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) heißt es dazu: "Eine Beteiligung der Leisungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden“ (BAGüS 2018: 6).

Zudem können Leistungserbringer gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 12 SGB X vom Träger der Eingliederungshilfe als Beteiligte hinzugezogen werden (BT-Drs. 19/11006: 22). Ob die Voraussetzungen des § 12 SGB X erfüllt sind, muss der zuständige Eingliederungshilfeträger im Einzelfall prüfen. Hieraus könne jedoch laut einem Rechtsgutachten des Deutschen Vereins kein Anspruch des Leistungserbringers auf Hinzuziehung zum Gesamtplanverfahren abgeleitet werden (Deutscher Verein 2018: 3).

Unabhängig davon kann der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Informationen von Dritten zurückgreifen bzw. angewiesen sein. In diesem Rahmen werden auch Informationen der Leistungserbringer durch den Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung genutzt, z.B. Mitteilungsbögen, Informationsberichte oder Verlaufsberichte.

Einbindung der Leistungserbringer in die BedarfsermittlungMaterialien

Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR

Wird der „Gesamtplaner“ zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?



Antwort:

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit Behinderung

Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in zwei bis drei Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.

Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im Gesamtplanverfahren

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX n.F. ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX n.F.).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX n.F. (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind (Eingliederungshilfe = Leistungen zur Selbstbestimmung und im Sozialraum, Pflege = Leistungen zur Selbstständigkeit und häusliches Umfeld), wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind. Eine Orientierung werden hier sicherlich die neuen Landesrahmenverträge für das Eingliederungshilferecht bieten, die sich aber in den Bundesländern noch in der Abstimmung befinden.

 

Materialien

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