Besondere Wohnformen - Regelung für junge Heranwachsende in EGH-Einrichtungen für Minderjährige
Für einige junge Heranwachsende ist es aus pädagogischen Gründen geboten, dass diese befristet im bisherigen Setting einer Einrichtung für Minderjährige verbleiben. Ist mittlerweile eine bundeseinheitliche Regelung bekannt, um eine Ausnahme für die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen in diesem Bereich zu erreichen? Der Verwaltungsaufwand in den Kommunen könnte damit erheblich gesenkt werden.
Antwort:
Ausnahmeregelung zur Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen bei volljährigen Leistungsberechtigten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
Minderjährige Leistungsberechtigte sind bereits im BTHG gemäß § 134 SGB IX von der Notwendigkeit der Leistungstrennung ausgenommen. Das gilt gemäß Abs. 4 auch für Volljährige, die zu ihrer schulischen oder beruflichen Bildung in Einrichtungen über Tag und Nacht betreut werden. Das bedeutet, dass für diesen Personenkreis keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet, sondern zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer neben der Erbringung der Fachleistung auch weiterhin die Erbringung der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zu regeln ist.
Auf Grundlage des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) wird die Ausnahmeregelung nun auf volljährige Leistungsberechtigte ausgedehnt, die Leistungen über Tag und Nacht zusammen mit einer überwiegenden Anzahl von Minderjährigen oder Leistungen in Einrichtungen der Jugendhilfe erhalten, wenn
- das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist (z.B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe),
- der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach § 134 Abs. 1-3 SGB IX, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und
- der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.
Diese Ausnahmeregelung zielt somit auf Leistungsberechtigte ab, die aus unterschiedlichen Gründen (z.B. verlängerte Schulzeit, pädagogische Gründe) nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine kurze Zeit bei dem Leistungserbringer verbleiben, von dem sie bereits als Minderjährige Leistungen bezogen haben. Damit sollen zugleich arbeits- und bürokratieaufwändige parallele Vergütungs- und Abrechnungsstrukturen für Minderjährige einerseits und Volljährige andererseits bei den betroffenen Leistungserbringern vermieden werden (BT-Drs. 19/14868: 23).