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Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?



Antwort:

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

Zeitpunkt für eine Teilhabeplankonferenz

Im Hinblick auf die Einhaltung der zeitlichen Fristen zur Leistungsfeststellung: Wann im Verfahren ist zu entscheiden, ob eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird? Kann sich solch eine Entscheidung auch erst im Prozess der Bedarfsermittlung zeigen bzw. beschlossen werden und kann die Entscheidung, eine Teilhabplankonferenz durchzuführen, Ergebnis der Bedarfsermittlung sein?



Antwort:

Einberufung einer Teilhabeplankonferenz, wenn Sachverhalt soweit geklärt ist

Ja, selbstverständlich. Dies wird vermutlich sogar die Regel sein. Die Entscheidung zur Einberufung einer Teilhabekonferenz kann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist und die Durchführung der Konferenz als erforderlich erachtet wird.

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Handlungsmöglichkeiten des Trägers der Eingliederungshilfe nach Fristablauf und selbstbeschaffte Leistung

Wir haben immer wieder die Problematik, dass wir erst in dem Bedarfsermittlungsprozeß erkennen, dass 1. möglicherweise auch andere Rehaträger beteiligt sein könnten und/oder 2. es doch keinen Bedarf für die beantragte Leistung, z.B. ambulante Betreuung gibt, der Klient sie sich aber dennoch bereits beschafft hat. Die 3 Wochen Frist ist dann oft bereits abgelaufen. Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir in diesen Fällen als Träger der Eingliederungshilfe und müssen wir die selbstbeschaffte Leistung bezahlen?



Antwort:

Handlungsmöglichkeiten des Trägers der Eingliederungshilfe nach Fristablauf und selbstbeschaffte Leistung

Zu Fall 1: Im Verfahren klärt sich die Sinnhaftigkeit einer Beteiligung anderer Reha-Träger. Es gilt § 15 Abs. 2 SGB IX: „Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend.“ Sie beteiligen den/die anderen Reha-Träger und warten deren Rückmeldung ab. Es läuft das weitere Verfahren nach § 15 SGB IX.

Zu Fall 2: Selbstbeschaffte Leistung. Hier gilt § 18 Abs. 6 SGB IX: „Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Die Bewilligungsfiktion des § 18 Abs. 3 SGB IX gilt wegen § 18 Abs. 7 SGB IX hier nicht. D.h. hier gelten einschränkende Bedingungen: a.) die Leistung musste unaufschiebbar sein – ein auslegungsfähiger unbestimmter Rechtsbegriff, den es je nach Einzelfall zu füllen gilt oder b.) wurde die Leistung zu Unrecht abgelehnt (ein noch nicht ergangener Bescheid ist keine Ablehnung) und sind den Leistungsberechtigten hieraus Kosten entstanden, d.h. haben die Leistungsberechtigten vorfinanziert und war die Leistung notwendig, so haben sie, d.h. die Leistungsberechtigten Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Der Leistungserbringer hat keinen Erstattungsanspruch für die erbrachte Leistung. D.h. die in manchen Regionen vorzufindende „schlechte Praxis“ einer nachträglichen Re-Finanzierung von ohne Bewilligungsbescheid erbrachten Leistungen hat mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe keine Grundlage mehr.

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