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Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Ist es richtig, dass Person des Vertrauens und rechtlicher Betreuer auch zwei verschiedene Personen sein können? Manche Träger der Eingliederungshilfe sehen das anders.



Antwort:

"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX).

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Rolle des gesetzlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren

Leistungserbringer sind nicht mehr unbedingt Teilnehmer am Gesamtplanverfahren/-gespräch. Wie kann ich diese Rolle aus der Vergangenheit von den Leistungserbringern übernehmen? Welche Pflichten entstehen dann für die Gesetzlichen Betreuer?



Antwort:

Rolle des gesetzlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten.

Die Einbeziehung des rechtlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). Ob und in welchem Umfang ein bereits bestellter rechtlicher Betreuer sich am Gesamtplanverfahren beteiligt, entscheidet er unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs des Leistungsberechtigten. Er kann ihn (soweit erforderlich) rechtlich vertreten oder als Person des Vertrauens sowohl an den Beratungen und Unterstützungsleistungen der Behörde als auch an der Aufstellung des Gesamtplanes mitwirken.

An der Verpflichtung des rechtlichen Betreuers, dieses Verfahren zu beaufsichtigen, hat sich durch das BTHG nichts geändert. Auch sind die Pflichten für den rechtlichen Betreuer nicht ausgeweitet worden. Schon bisher war es die Aufgabe des Betreuers, den Prozess der Teilhabeplanung kontrollierend zu begleiten. Diese Verpflichtung konnte auch vor dem BTHG nicht an den Leistungserbringer abgeschoben werden.

Die Begleitung selbst muss nicht unbedingt durch den rechtlichen Betreuer erfolgen. Der Betreuer unterstützt jedoch den Betreuten bei der Suche nach anderen begleitenden Hilfen für das Gesamtplanverfahren, sofern diese benötigt werden.

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Beteiligung der EUTB am Gesamtplanverfahren

Werden die EUTB-Berater/innen auch am Gesamtplanverfahren der EGH-Träger beteiligt?



Antwort:

Vereinzelte Anfragen als Unterstützung

In einigen Fällen werden EUTB-Berater/innen als Unterstützung im Verfahren angefragt. Beteiligt von Seiten des Leistungsträger werden wir nicht.

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