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Persönliche Assistenz im SGB IX

Persönliche Assistenz im SGB IX

Gemeinsame Inanspruchnahme

Assistenzleistungen können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen (§ 116 Abs. 2 SGB IX). Ebenso sind sie auf Wunsch der leistungsberechtigten Person gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können (§ 116 Abs. 3 SGB IX). Dies gilt auch für die Hilfen zur Schulbegleitung (§ 112 Abs. 4 SGB IX).

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