Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

Persönliche Assistenz im SGB IX

Persönliche Assistenz im SGB IX

Assistenzleistungen als Leistung zur Sozialen Teilhabe

Assistenzleistungen im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe erhalten Menschen mit Behinderungen, um ihren Alltag einschließlich der Tagesstrukturierung selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen. Die Leistungen umfassen zum einen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigen (sog. kompensatorische Assistenz) und zum anderen die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung (sog. qualifizierte Assistenz).

In § 78 Abs. 3 SGB IX wurden mit dem BTHG explizit Leistungen zur Assistenz an Mütter und Väter mit Behinderungen für die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder (sog. Elternassistenz) aufgenommen.

Assistenz im Krankenhaus

Menschen mit Behinderungen, die auf eine persönliche Assistenz angewiesen sind, benötigen diese häufig auch bei einem Aufenthalt im Krankenhaus. Die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson bedeutet für Menschen mit Behinderungen Sicherheit in der fremden Umgebung. Lange war nicht geregelt, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe die Kosten übernehmen, wenn Menschen mit Behinderungen von vertrauten Bezugspersonen ins Krankenhaus begleitet und diese mit aufgenommen werden müssen.

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2021 eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus durch vertraute Bezugspersonen regelt. Mit der Gesetzesänderung steht nun fest, dass die Kostenträgerschaft zwischen Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeteilt wird. Erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernimmt der Eingliederungshilfeträger die Durchführung der Begleitung und ihre Finanzierung. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt dagegen die Kosten, wenn vertraute Bezugspersonen Betroffene ganztätig im Krankenhaus begleiten bzw. mit aufgenommen werden. Die Ersatzleistung für den Verdienstausfall wird für ganze Kalendertage geleistet. Die Wirkung der Regelungen einschließlich der finanziellen Auswirkungen wird bis Ende 2025 evaluiert. Der Bundesrat muss der Änderung zustimmen. Die Befassung ist für September 2021 geplant.

Persönliches Budget

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Teil eines Persönlichen Budgets erbracht werden (§ 105 Abs. 4 SGB IX). Mit dem persönlichen Budget soll den Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die eigenverantwortliche Gestaltung der Leistung ermöglicht werden. Das persönliche Budget muss beantragt werden. Beim Persönlichen Budget erfolgt eine individuelle Bemessung sowie ein individueller Nachweis über die Leistung. Es gilt für alle Rehabilitationsträger und alle Leistungsgruppen. Das persönliche Budget kann beispielsweise für die Anstellung einer Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen oder Mobilitätshilfen genutzt werden.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.