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Thema

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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1043

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 2
im BTHG-Kompass beantwortet

Was passiert, wenn ein Betreuter mit den Entscheidungen des Betreuers nicht einverstanden ist? Oder, wenn der Betreuer explizit gegen den Wunsch des Betreuten entscheidet? Was kann man in so einem Fall tun, an wen kann man sich wenden?

Beitrag #1042

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Wenn der Sozialhilfeträger an die EUTB weiter verweist, muss er dann selbst nicht mehr beraten?

Beitrag #1041

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Anrechnung der Unterhaltspflichten

Was können Sie zu Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe sagen?

Beitrag #1039

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Ich arbeite als Berufsbetreuerin. Ich habe beim Kostenträger für Grundsicherung mehrere Betreute, denen ab Januar 2020 weiterhin der Zusatzbarbetrag wegen Bestandsschutzes gem. § 133a SGBXII gewährt wird. Diese Betreuten arbeiten nicht mehr in der WfbM.

Ich habe aber einen Betreuten beim Kostenträgerin in einem anderen Bundesland, dem dieser Zusatzbarbetrag nicht gewährt wird, obwohl ich ihn beantragt habe. Dieser Betreute arbeitet noch in einer WfbM und müsste nach meinem Empfinden ebenso für den Monat Januar 2020 den beantragten Bestandsschutz erhalten, da er im Dezember auch den Zusatzbarbetrag bekam. Ab Februar 2020 fällt er wegen Rentenbezuges raus. Kann es sein, dass die Nichtgewährung mit dem Kostenträger bzw. mit dem Aufenthalt der Betreuten (alle leben in Einrichtungen in Bayern) zusammenhängt? Das SGB ist ja eigentlich ein Bundesgesetz? Mir leuchtet es nicht ein, warum es hier einen Unterschied geben soll.

Beitrag #1038

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 1
im BTHG-Kompass beantwortet

Wo ist der Unterschied zwischen einem Rehaträger und einem Eingliederungshilfeträger?

Beitrag #1037

Verfasser*in: Privatperson
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im BTHG-Kompass beantwortet

Leistungserbringer sind nicht mehr unbedingt Teilnehmer am Gesamtplanverfahren/-gespräch. Wie kann ich diese Rolle aus der Vergangenheit von den Leistungserbringern übernehmen? Welche Pflichten entstehen dann für die Gesetzlichen Betreuer?

Beitrag #1036

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Wer und wo sind die Beratungsstellen (gemäß § 32 SGB IX)?

Beitrag #1035

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Inwiefern darf der gesetzliche Betreuer seine Aufgaben an die Mitarbeiter der Eingliederungshilfe abgeben? Konkret: Ich arbeite in einem ambulant betreuten Wohnen. Darf mir der gesetzliche Betreuer beauftragen, dass ich mit dem Betreuten z. B. Informationsveranstaltungen besuchen? Oder zum Thema Gesundheitsfürsorge, begleite ich als Mitarbeiter den Betreuten zum OP-Vorgespräch oder muss das der gesetzliche Betreuer machen?

Beitrag #1032

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit der Feststellung der Leistungen für die rechtlich betreute Person eines eigenen Aufgabenkreises der Eingliederungshilfe bedarf? Oder fallen diese Aufagben unter die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen, Wohnungsangelegenheiten? Sprich: Welcher Aufgabenkreis deckt die Vertretung der rechtlich betreuten Person gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe aus Ihrer Sicht umfänglich ab?

Beitrag #1030

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1
im BTHG-Kompass beantwortet

In welcher Form erhält man Informationsangebote im Sinne des § 12 SGB IX? Wohin wende ich mich konkret?

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