Beteiligen
Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens
Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.
Beteiligung beendet –
Rechtliche Grundlagen
Beitrag #1098
Wie lange dauert durchschnittlich der Prozess von der Erstberatung bis zum konkreten Start einer Eingliederungsmaßnahme, wie z.B. ambulantes betreutes Wohnen? Gibt es ein beschleunigtes Verfahren in Notfällen?
Beitrag #1097
Wie kann die Besprechungspflicht z.B. bei Klienten/Klientinnen mit Demenz erfüllt werden?
Fallen Demenzkranke überhaupt in den Geltungsbereich des SGB IX?
Beitrag #1096
Wo ist denn die Grenze zwischen Selbstbestimmung und Recht zur Selbstschädigung des Betroffenen und wie steht es in solchen Fällen um die Haftung des gesetzlichen Betreuers?
Beitrag #1095
Wie geht man zukünftig mit Wünschen der Betreuten um, die nicht umsetzbar sind ( z.B. wenn ein geschlossen untergebrachter Betreute , der nicht Krankheitseinsichtig ist, in eine eigene Wohnung ziehen will). Heute gibt es ja noch das Wohl des Betreuten, das dem entgegensteht. Das gibt es aber zukünftig nicht mehr.
Beitrag #1094
Durch die Einführung des BTHG sollen neue wichtige Ziele für unsere Behinderten erreichbar gemacht werden und in der Praxis wird Ihnen die wichtigste Grundversorgung wie Essen und Trinken in ihrer Freizeit entzogen!
Erklärung:
Es findet durch den Wegfall der bisherigen auf Antrag auszuzahlenden täglichen Abwesenheitsgelder (Lt. LWL Rundschreiben Nr.02/2020 sind z.B. 9, 91€ /täglich für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G für 2021vorgesehen) praktisch eine Zwangseinweisung in die Einrichtungen mit Vollversorgung statt.
Es wurde uns mit Schreiben vom 14.03.2019 vom LWL versprochen, dass die Behinderten mit der Umstellung auf das BTHG keine Nachtteile haben werden.
Leider wurde bei über 5000€ monatlichen Einnahmen der Einrichtungen vergessen genau zu klären, wie die Behinderten Ihre täglichen Kosten für Lebensmittel bei Abwesenheit aus der Einrichtung (z.B. Besuch von Familie, Freunden, usw.) erstattet bekommen.
Die Einrichtungen bieten zwar Erstattungsbeträge für ausgefallene Mahlzeiten unter bestimmten Bedingungen (z.B. ab dem 3. Tag, wo jedes Wochenende wegfällt) an, was im Durchschnitt aber nur ein geringer Anteil, der momentan eh schon für eine Tagesversorgung niedrigen Betrag von 9,91€, täglich ist.
Kein pflichtbewusster Betreuer hätte die von den Einrichtungen vorgelegten, den Behinderten finanziell benachteiligenden Verträge unterschreiben dürfen, wenn nicht die Höhe der bisherigen Erstattungswerte eingehalten wurden.
Alle bisher von mir kontaktierten Stellen wie Einrichtung, Landschaftsverband, Betreuungsgericht, Landes- und Bundesministerien, Verbände, Beratungsstellen und Vereine wissen keine Lösung und einer schiebt es auf den anderen.
Fest steht, dass die Behinderten bei genauer Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der gestrichenen Leistungen, die vorher der Landschaftsverband übernommen hat (Beweisrechnung kann angefordert werden), von der Zeit vor und nach der BTHG Einführung jeden Monat zwischen 0,63€ – 1,51€ Verlust machen.
Hinzu kommen jetzt noch die fehlenden täglichen Erstattungsbeträge.
Ich habe bisher keinen Einrichtungsvertrag unterschrieben, ziehe der Einrichtung einfach die Abwesenheitsbeträge des Vormonats von den zu zahlenden Grundversorgungskosten ab, verweise auf die LWL Zusage das keine Nachteile entstehen werden und werde im Namen meiner Tochter wenn nötig bis vor das Bundessozialgericht klagen.
Über Informationen von weiteren Betroffenen würde ich mich sehr freuen.
Beitrag #1092
Das BTHG gibt vor, Bewohner*innen besonderer Wohnformen mehr Autonomie und Entscheidungsspielräume zu geben. Meine Erfahrungen als Betreuerin eines Mannes, der seit Jahren in einer besonderen Wohnform lebt, zeigen mir, dass das Gegenteil erreicht wurde – und das mit einem unfassbar hohen Aufwand für Behörden, Leistungserbringer und die Betroffenen bzw. ihre Betreuenden.
Der Leitungserbringer hat in einer vorläufigen Zahlungsaufforderung zu Beginn des Jahres den gesetzlich zulässigen Spielraum für Miet- und Unterhaltskosten voll ausgeschöpft:
Mein Betreuter bewohnt ein Zimmer von 13,6 Quadratmetern und muss sich das Bad mit zwei weiteren Personen teilen. Es gibt ein Telefon auf dem Flur, für dessen Benutzung die Bewohner*innen Gebühren entrichten müssen. Auch wenn dazu noch die Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen und der Großgeräte sowie ein Internetzugang kommen, wäre ich als Mieterin nicht bereit, dafür einen Betrag zu zahlen, der der unteren Angemessenheitsgrenze + 25% entspricht. Als Bewohner der besonderen Wohnform hat mein Bereuter keine Wahl.
Für die Kosten zum Lebensunterhalt hatte der Leistungserbringer zu Beginn des Jahres einen Betrag angesetzt, der exakt dem Regelsatz minus 117 € Barbetrag minus 34 € Anteil für Bekleidungsbeschaffung entspricht. Nun, nachdem der Leistungserbringer am 16. Dezember 2020 (!) die auf die neue rechtliche Lage abgestimmte schriftliche Vereinbarung vorgelegt hat, fordert er sogar für die Deckung der Lenbenshaltungskosten pro Monat 15,53 € nach. Das bedeutet für Sozialhilfeempfänger*innen, dass sich der Barbetrag zu persönlichen Verfügung von 117 auf 101,47€ verringert. An den tatsächlich erbrachten Leistungen hat sich seit den Vorjahren hingegen nichts verändert. Zudem fordert der Leistungserbringer die Bewohner*innen auf, Abtretungserklärungen zu unterzeichnen, damit das Geld gleich vom Sozialhilfeträger an den Leistungserbringer überwiesen werden kann.
Für mich bedeutet das: die Intentionen des BTHG laufen nicht nur ins Leere, sondern die Lebensverhältnisse der Betroffenen verschlechtern sich auch noch.
Beitrag #M1084
Neuer Gesamtplan für neu hinzukommende Leistungen?
Wenn jemand schon länger eine Leistung bekommt (z.B. in WfbM) und eine Leistung (z.B. zur sozialen Teilhabe) hinzukommen soll, muss dann für alle Leistungen zusammen ein Gesamtplan erstellt werden, oder nur für die neu hinzukommenden Leistungen?
Beitrag #M1085
Black Box Bedarfsermittlung
Die Feststellung der Leistung ist für viele bisher noch eine Black Box. Inwieweit besteht eine Bindung von Bedarfserkennung und Bescheiderteilung ?
Beitrag #M1088
Beteiligung und Beratung an Leistungsberechtigten orientieren
Muss die Beteiligung/Beratung nicht an den Leistungsberichtigten angepasst werden? Aktuell erlebe ich, dass sich der Leistungsberechtigte an die Gegebenheiten des Amtes orientieren muss.
Beitrag #M1072
Anrechnung des Wohneigentums
Ist bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen eigen genutztes Wohneigentum von der Anrechnung geschützt?