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BTHG-Kompass 4.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Fachkräfte für die Erbringung von qualifizierter Assistenz

Für die Erbringung qualifizierten Assistenz sollen Fachkräfte eingesetzt werden. Wird die Definition, wer/was als Fachkraft gilt weiterhin auf Landesebene getroffen oder gibt das BTHG hier einen Rahmen vor?



Antwort:

Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich notwendig

Für die Assistenzleistungen zur Befähigung zu eigenständiger Alltagsbewältigung müssen qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden. Bei der qualifizierten Assistenz handelt es sich um pädagogische und psychosoziale Fachleistungen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522: S. 262). Diese können nur von Fachkräften mit einer mindestens dreijährigen Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich erbracht werden.

Das Weitere muss in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer nach § 125 SGB IX festgelegt werden.

Downloads und Links

Fahrtkosten von Begleitpersonen

Der Leistungsberechtigte wohnt in einer stationären Einrichtung, hat einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H. Aufgrund der Beeinträchtigung ist eine Begleitperson für die Heimfahrt erforderlich. Die Begleitperson ist der Vater, der wiederum der gesetzlicher Betreuer des Leistungsberechtigten ist. Die Begleitperson fährt also von seinem Wohnort zur Einrichtung des Sohnes, um ihn abzuholen und gemeinsam nach Hause zu fahren. Ein paar Tage später bringt der Vater seinen Sohn auch wieder zur Einrichtung zurück. Für die Begleitperson entstehen somit insgesamt vier Fahrten (zweimal hin und zurück). Die Begleitperson beantragt nun die Fahrtkosten über die Eingliederungshilfe. Sind die Fahrtkosten zu bewilligen?

Welche Voraussetzungen gelten dafür?



Antwort:

Im Rahmen der sozialen Teilhabe werden Leistungen u.a. im Sozialraum gewährt. Der Sozialraum ist bezogen auf den Leistungsort als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen im Sinne der örtlichen Infrastruktur, die die leistungsberechtigte Person erreichen will oder in zumutbarer Weise mit Unterstützung erreichen kann. Sozialraumorientierung ist aber nicht nur örtlich zu verstehen. Maßgeblich sind die Feststellungen im Gesamtplan.

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die notwendige Begleitung durch eine Begleitperson, sind die notwendigen Fahrkosten und sonstigen notwendigen Kosten nach den Besonderheiten der Begleitperson des Einzelfalls beim Bedarf zugehörig zu ermitteln und von der (Haupt-)Leistung mit umfasst.

Kosten sind umfasst, wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung erfordernDownloads und Links

Sozialraumorientierung im Fachkonzept

Wie übertrage ich das Prinzip der Sozialraumorientierung in ein Fachkonzept?



Antwort:

Seit dem 01.01.2020 läuft die Übergangsphase, die den Bundesländern Zeit gibt, die Umsetzung des BTHG strukturell und leistungsrechtlich zu bewältigen. Wichtige Eckpunkte wurden seitens der Leistungsträger nicht definiert – dazu gehört insbesondere auch das Konzept der Sozialraumorientierung, so dass es während der Übergangszeit des BTHG fachlich gefüllt werden muss.

Das Fachkonzept dient als Grundlage für die personenzentrierte Leistungserbringung und für die Neubestimmung des Leistungsangebots nach dem BTHG. Auch die Sozialraumorientierung muss darin definiert werden, damit sie in den Verhandlungen der Leistungsvereinbarung und der Entgelte angemessen berücksichtigt werden kann. Im Fachkonzept müssen die konkreten sozialraumbezogenen Leistungen für den leistungsberechtigten Personenkreis übersichtlich dargelegt werden, damit daraus der notwendige Personalbedarf abgeleitet werden kann. Es ist zu empfehlen, die Sozialraumstrategie mit der Qualitäts- und Wirksamkeitsorientierung zu verknüpfen. In diesem Kontext ist es sinnvoll, sowohl die Verweise auf die Paragraphen als auch auf einschlägige Sozialraum-Literatur einzufügen, um die eigene Strategie besser abzusichern.

Die Unbestimmtheit des Sozialraumbegriffs im BTHG eröffnet den Leistungserbringern eine relative Gestaltungsfreiheit. Damit dabei kein großes Durcheinander entsteht, wird empfohlen, dass sich die Leistungserbringer – koordiniert durch die kommunale Sozialplanung – untereinander in einer vorbereitenden Facharbeitsgruppe abstimmen. In einem solchen Gremium kann die Übergangsphase dazu genutzt werden, das zukünftige Leistungspaket im Sozialraum zu erörtern und die Voraussetzungen zu definieren.

Zu klären ist beispielsweise, ob der Sozialraum geografisch eingegrenzt (und eventuell mit Sozialraumdefinitionen anderer Fachfelder wie Jugend- und Altenhilfe integriert) werden soll oder ob in der Eingliederungshilfe alternativ ein offenes Raumverständnis (Lebensweltfokus) zu verfolgen ist. Die Unterstützung der Sozialplanung wird bei der Ermittlung des Bedarfs im Kreis der leistungsberechtigten Personen gebraucht, aber auch bei der Bedarfsbestimmung, in welcher Weise Akteure und Organisationen verschiedener Regelsysteme im Rahmen von Kooperationen vernetzt werden müssen, um zu vermeiden, dass die Leistungsorte der Eingliederungshilfe von anderen Infrastrukturen im Sozialraum isoliert bleiben.

Sozialraumorientierung im FachkonzeptDownloads und Links

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