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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung

Welche Konsequenzen hat die Sozialraumorientierung auf das Erstellen der neuen Leistungsbeschreibungen und was gilt es explizit zu tun?



Antwort:

Nach § 104 Abs. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der „Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln“. Das heißt: Der Sozialraum ist bei der Bestimmung von Leistungen der Eingliederungshilfe für jeden Einzelfall gezielt zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 117 Abs. 1 SGB IX soll die leistungsberechtigte Person in allen Verfahrensschritten des Gesamtplanverfahrens beteiligt werden, ihre Wünsche und Ziele sollen unter Beachtung von Kriterien wie trägerübergreifender Blick, Interdisziplinarität, Lebensweltbezug und Sozialraumorientierung dokumentiert werden. Auf diese Weise soll der Gesamtplan dazu dienen, den Teilhabeprozess zu steuern und in seiner Wirkung zu kontrollieren. Für die schriftliche Niederlegung und die Fortschreibung ist daher eine neue Gliederung erforderlich.

Explizit darzustellen ist im Plan und in der Ordnung der Ziele: (1.) der Lebensweltbezug, (2.) der Sozialraumbezug und (3.) die interdisziplinäre Kooperation.

Sozialraumorientierung und LeistungsbeschreibungDownloads und Links

Ressortübergreifende Sozialraumplanung

Wie können die verbindlichen Regelungen für die Eingliederungshilfe, bei der starken Versäulung der Sozialleistungssysteme, trotzdem in eine zielgruppenübergreifende Sozialraumentwicklung geführt werden?



Antwort:

Dafür wurde eine ressortübergreifende Sozialraumplanung als neuer Typ eingeführt, der im Handbuch „Integrierte Sozialplanung in Landkreisen und Kommunen“ dargestellt wird.

Bei der integrierten Sozialplanung wird inklusiv für den gesamten Sozialraum geplant, ohne die Balance zwischen fachspezifischen Planungsaufgaben – z.B. der Eingliederungshilfe – und der integrierten fachübergreifenden und interdisziplinären Perspektive zu verlieren.

Ressortübergreifende SozialraumplanungMaterialien

Planungsauftrag sozialer Fachplanungen

Denken Sie, dass es, wie in der Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII), einen verbindlichen Planungsauftrag geben sollte oder wird sich das auf der Grundlage des BTHG ergeben?



Antwort:

Es ist dringend erforderlich, alle sozialen Fachplanungen – wie die Jugendhilfeplanung – verpflichtend in Sozialgesetzbüchern zu verankern; denn bisher stellen sie eine freiwillige Leistung dar, die von der Seriosität und der Fachkompetenz der Führungskräfte in den Kommunen abhängt.

Der § 94 Abs. 3 SGB IX definiert als Aufgaben der Länder, dass sie auf bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebotsarrangements von Leistungsanbietern hin-wirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages unterstützen sollen. Der ausdrückliche gesetzliche Auftrag zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und darauf ausgerichteter Strukturen der Eingliederungshilfe kann nur als Auftrag zur Sozialplanung verstanden werden.

In den Ausführungsbestimmungen einiger Bundesländer wird folglich eine verbindliche Vereinbarung der Steuerung und der Planungsgremien gefordert, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess eingebunden werden.

Planungsauftrag sozialer FachplanungenDownloads und Links

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