Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung
Welche Konsequenzen hat die Sozialraumorientierung auf das Erstellen der neuen Leistungsbeschreibungen und was gilt es explizit zu tun?
Antwort:
Nach § 104 Abs. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der „Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln“. Das heißt: Der Sozialraum ist bei der Bestimmung von Leistungen der Eingliederungshilfe für jeden Einzelfall gezielt zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 117 Abs. 1 SGB IX soll die leistungsberechtigte Person in allen Verfahrensschritten des Gesamtplanverfahrens beteiligt werden, ihre Wünsche und Ziele sollen unter Beachtung von Kriterien wie trägerübergreifender Blick, Interdisziplinarität, Lebensweltbezug und Sozialraumorientierung dokumentiert werden. Auf diese Weise soll der Gesamtplan dazu dienen, den Teilhabeprozess zu steuern und in seiner Wirkung zu kontrollieren. Für die schriftliche Niederlegung und die Fortschreibung ist daher eine neue Gliederung erforderlich.
Explizit darzustellen ist im Plan und in der Ordnung der Ziele: (1.) der Lebensweltbezug, (2.) der Sozialraumbezug und (3.) die interdisziplinäre Kooperation.
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