Eine Person wohnt seit Februar 2019 in Oldenburg, zuvor hat die Person in Nordrhein-Westfalen (NRW) gewohnt. Nach dem Umzug nach Oldenburg ist momentan der Kostenträger der Fachhilfe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Kosten für die existenzsichernde Leistungen werden von einer Stadt in NRW getragen, in der die Behinderung der betreuten Person erstmalig festgestellt wurde. Meine Frage ist, welches Bedarfsermittlungsinstrument - das von NRW oder von Niedersachsen - ist bei der Bedarfsermittlung für diese Person anzuwenden?
Antwort:Anwendung des Bedarfsermittlungsinstruments bei Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen in einem anderen Bundesland
Antwort des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie:
Die Frage und die Antwort haben Bedeutung, die über das Verhältnis zwischen LWL und Land Niedersachsen sowie das Instrument B.E.Ni hinausgehen. Sie können generell auf alle Fälle übertragen werden, in denen ein Träger der Sozialhilfe (in Klammer jeweils Rechtslage und Terminologie ab 1. Januar 2020: Träger der Eingliederungshilfe) Leistungen in einem anderen Bundesland erbringt. Dabei ist danach zu differenzieren, in welcher Form das jeweilige Instrument eingeführt worden ist, insbesondere:
- Ist das Verfahren zwischen den Vertragsparteien des Landesrahmenvertrags oder zwischen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (in Klammer jeweils Rechtslage und Terminologie ab 1. Januar 2020: Träger der Eingliederungshilfe) und einem einzelnen Träger einer Einrichtung oder eines Dienstes im Sinne von § 75 SGB XII (Leistungserbringer) vereinbart worden? Dann besteht wegen § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (§ 123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) Bindung für alle Träger der Sozialhilfe (der Eingliederungshilfe).Vereinbarungen mit diesem Inhalt gibt es i. d. R. aktuell in Niedersachsen nicht. Die einzige Ausnahme bilden die anderen Leistungsanbieter, für die Buchstabe D Ziff. 5 der „Vereinbarung nach §§ 75 ff.“ verbindlich die Anwendung des Verfahrens B.E.Ni voraussetzt. Auch die Übergangsvereinbarung zu den sogenannten Landesrahmenverträgen (Fortführungsvereinbarungen zu den Landesrahmenverträgen I und II – FFV LRV I und II, sowie Ergänzungsvertrag zu Fortführungsvereinbarungen), die bis zum 31. Dezember 2021 gelten soll, wird voraussichtlich keine Regelung enthalten, nach der B.E.Ni verbindlich anzuwenden ist. Für die Laufzeit der Übergangsvereinbarung wird insbesondere die Kalkulation der Vergütungen nicht auf der Grundlage von B.E.Ni, sondern weiterhin nach den Verfahren HMB-T, HMB-W und Schlichthorst erfolgen (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie o. J.).
- Hat das Land das Instrument zur Bedarfsermittlung über die Verordnungsermächtigung des § 142 Abs. 2 SGB XII (§ 118 Abs. 2 SGB IX) eingeführt? Eine derartige Verordnung wird nur einen Träger der Eingliederungshilfe binden, dessen Gebiet innerhalb des Bundeslandes liegt, das die Verordnung erlassen hat. Das Land Niedersachsen hat aber von der Verordnungsermächtigung auch keinen Gebrauch gemacht.
- Hat das Land mit anderen Trägern der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) Vereinbarungen abgeschlossen, in denen die Frage geklärt wird, welches Bedarfsermittlungsinstrument in diesen Fällen anzuwenden ist? Das Land Niedersachsen hat mit außerniedersächsischen Trägern der Sozialhilfe keine Vereinbarung darüber abgeschlossen, dass diese B.E.Ni anzuwenden haben, wenn sie Leistungen auf niedersächsischem Gebiet oder durch niedersächsische Leistungsanbieter erbringen. Die einzige Ausnahme bildet hier das Land Bremen, mit dem das Land Niedersachsen ausdrücklich vereinbart hat, dass Bremen und Bremerhaven auf niedersächsischem Gebiet die bremer Variante von B.E.Ni anwenden.
- Hat das Land das Instrument der Bedarfsermittlung aufgrund des Weisungsrechts, das ihm als überörtlicher Träger im Rahmen der Heranziehung von Kommunen zusteht, eingeführt? Dann sind auch nur die von diesem Land herangezogenen Kommunen an diese Weisung gebunden. Eine Bindung für Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) außerhalb des Landes sowie von örtlichen Trägern in deren eigenen Wirkungskreis kann von dieser Weisung nicht ausgehen. Das Land Niedersachsen hat das Instrument B.E.Ni mittels eines Rundschreibens des überörtlichen Trägers und damit mit einer Weisung gegenüber den herangezogenen kommunalen Körperschaften eingeführt, Bindungen gegenüber dem LWL entfaltet diese Weisung nicht. Sofern sich aus dem Recht des Landes NRW keine unbedingte Bindung des LWL an BEI-NRW ergibt und auch keine Leistungen durch andere Leistungserbringer erbracht werden (s. Ziff. 1), steht es damit im Ermessen des LWL, ob er in diesem Fall B.E.Ni oder BEI_NRW anwendet.
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