Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Antragssplitting bei Hilfsmittelzubehör

Derzeit erreichen uns in der EGH nach § 15 SGB IX Antragsweiterleitungen (sog. Antrags-Splitting) von den Krankenkassen. Die Krankenkasse bewilligt die FM-Anlage mit Zubehör; hier mit 2 von 3 beantragten Mikrofonen. Das Antrags-Splitting erfolgt für das 3. - nicht bewilligte - Mikrofon. Kann die EGH als Leistung der TH an Bildung hierfür zuständig sein?



Antwort:

Weiterleitung nur dann zulässig, wenn der Rehaträger für die beantragte Leistung nicht zuständig sein kann

Laut Gesetzesbegründung erfasst § 15 Abs. 1 SGB IX alle Anträge, bei denen ein nach § 14 SGB IX zuständiger Träger neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen zusätzliche Leistungen zu Teilhabe umfasst sind, für die er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann (BT-Drs. 18/9522, S. 235 f.).


Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind Signalübertragungsanlagen aufgeführt. Insofern ist die Zuordnung als Leistung der Krankenkasse richtig, was die Bewilligung zweier Mikrofone verdeutlicht. Ob für die Finanzierung eines weiteren Mikrofons ein anderer Kostenträger zuständig sein kann, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Argumentiert die Krankenkasse, dass das dritte Mikrofon anders als die beiden ersten gerade wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung benötigt wird, kann grundsätzlich auch die Eingliederungshilfe zuständig sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist hierbei der Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V.


Die Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag obliegt demjenigen Träger, an den er zur Prüfung weiterer Leistungen weitergeleitet wurde, in eigener Zuständigkeit. Die Koordinierungsverantwortung verbleibt allerdings beim leistenden Rehabilitationsträger, der nach § 19 SGB IX das Teilhabeplanverfahren durchzuführen hat.


Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Träger die Mehrkosten zu übernehmen hat (Ulrich 2018). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Hilfsmittel nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt wird.

Downloads und Links

Leistungen der Pflegekasse im persönlichen Budget

Mir stellt sich die Frage ob es auch Möglichkeit ist, mit dem persönlichen Budget Leistungen anderer Rehaträger als dem EGH-Träger zu erhalten, z.B. auch von der Pflegekasse?



Antwort:

Ja, das Persönliche Budget kann auch trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht w erden. Budgetfähig sind neben Leistungen zur Teilhabe auch erforderliche Leistungen der Krankenkassen und der
Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sow ie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig w iederkehrende Bedarfe beziehen und als
Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht w erden können (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).

Leistungen der Pflegekasse im persönlichen Budget

Teilhabeplanverfahren im Berufsbildungsbereich der WfbM und Zuständigkeit bei Wohnortwechsel

Ein Beschäftigter befindet sich im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereichs einer WfbM und hat seinen Wohnsitz im Landkreis A. Der leistende Rehabilitationsträger (je nach Fallzuständigkeit die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger) beteiligt den Landkreises A als örtlich zuständigen EGH-Träger im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens. Der Landkreis A ist zu diesem Zeitpunkt sachlich und örtlich für die zukünftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer WfbM zuständig. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahren wird das Gesamtplanverfahren durch Landkreis A begonnen und es erfolgen die entsprechenden Zuarbeiten an den vorrangigen Rehabilitationsträger.

Im zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs zieht der Beschäftigte in den Landkreis B um. Aus diesem Umzug ergeben sich folgende Fragen:

1.      Ist die Beteiligung des Landkreises A durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger im Teilhabeplanverfahren als Beginn des Gesamtplanverfahrens nach § 117 ff SGB IX zu werten?

2.      Ist mit diesem Beginn des Gesamtplanverfahrens die Antragserfordernis nach § 108 Abs. 2 SGB IX erfüllt?

3.      Ist mit Beginn des Teilhabeplanverfahrens der Landkreis A nach § 98 Abs. 1 SGB IX örtlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig geworden, obwohl der tatsächliche Leistungsbeginn erst 2 Jahre später mit Aufnahme in den Arbeitsbereich liegt?

4.      Zusammengefasst – Ändert sich durch den Umzug des Leistungsberechtigten in einen anderen Landkreis während des Teilhabeplanverfahrens für Leistungen im Berufsbildungsbereich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe? Sowohl für „Ja“ als auch „Nein“ – wie wird die örtliche Zuständigkeit aus dem SGB IX hergeleitet?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren im Berufsbildungsbereich der WfbM und Zuständigkeit bei Wohnortwechsel

Der Beginn des Gesamtplanverfahrens und die Frage nach der Zuständigkeit hängen zunächst davon ab, ob die leistungsberechtigte Person während der Zeit im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM auch Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, z.B. im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Ist dies der Fall, muss der Träger der Eingliederungshilfe bereits vor Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM die entsprechenden Bedarfe und Leistungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erheben und feststellen. Dies betrifft auch die Frage der Zuständigkeit.

Gemäß § 98 Abs. 1 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Abs. 1 SGB IX hat. Sofern es keines Antrags bedarf (§ 108 Abs. 2 SGB IX), ist der Beginn der Gesamtplanung maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Allerdings ist die örtliche Zuständigkeit neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Wenn im vorliegenden Fall während der Zeit im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM durchgehend Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen wurden, findet auch bei Umzug in den Landkreis B kein Zuständigkeitswechsel statt.

Sofern während der Zeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der WfbM keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage kommen, wird in der Regel mit Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe im Teilhabeplanverfahren noch kein Gesamtplanverfahren begonnen. Aus der Praxis einiger Eingliederungshilfe-Träger wurde uns mitgeteilt, dass die entsprechende Meldung der Agentur für Arbeit bzw. des Rentenversicherungsträgers zwar in die Akten aufgenommen, hierfür jedoch noch keine Fallbearbeitung durchgeführt wird, da dies erst in zeitlicher Nähe zum Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM der dann leistungsberechtigten Person notwendig ist. Entsprechend wird auch keine Gesamtplanung durchgeführt. Somit kann der Fall nach erfolgtem Umzug an den Landkreis B abgegeben werden.

Markup-Template

%%%CONTENT%%%