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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan

Gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 5 sind die "Erkenntnisse" aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan aufzuführen. Was genau kann Inhalt dieser Erkenntnisse sein?



Antwort:

Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan

Bei den Erkenntnissen aus sozialmedizinischen Gutachten handelt es sich insbesondere um ärztliche Einschätzungen, die zur Bedarfsermittlung und zur Feststellung der Leistungen von Bedeutung sind.

So wird beispielsweise im Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin bei der Zusammenfassung der Ergebnisse des sozialmedizinischen Gutachtens u.a. Folgendes aufgeführt:

  • Diagnose(n) nach ICD-10 als Code und Klartext,
  • Beeinträchtigungen im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen nach ICF,
  • vorläufige Einschätzung der Behinderungsart nach Eingliederungshilfe-Verordnung (Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin: S.3).

Diese Aspekte sind für das Gesamtplanverfahren wichtig, da der Träger der Eingliederungshilfe eine funktionsbezogene Bedarfsermittlung mit Orientierung an der ICF vorzunehmen hat, in deren Rahmen eine Einschätzung der Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe erfolgen muss, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und Umweltfaktoren ergibt. Als Grundlage für die Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen dient dabei in erster Linie das sozialmedizinische Gutachten.

Integration des Gesamtplans in den Teilhabeplan/Förder- und Behandlungsplan

Gibt es Ideen bzw. Ansätze dazu, wie ein Gesamtplan praktikabel in den Teilhabeplan/Förder- und Behandlungsplan integriert werden kann?



Antwort:

Gesamtplan kommt in der interdisziplinären Frühförderung nicht zur Anwendung

Der Gesamtplan kommt im System der interdisziplinären Frühförderung rechtlich nicht zur Anwendung, da die gesetzlichen Grundlagen der interdisziplinären Frühförderung im Teil 1 SGB IX geregelt wurden, hier der Teilhabeplan / Förder- und Behandlungsplan das Instrument ist. Die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe für die Umsetzung der heilpädagogischen Leistungen im Teil 1 ist im Teil 2 SGB IX (BTHG) im § 109 und § 113 geregelt.

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Gesamt- und Teilhabeplanverfahren beim Persönlichen Budget

Muss ich bei der Beantragung des persönlichen Budgets auch das Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren beim Träger durchlaufen oder reicht der Abschluss einer Zielvereinbarung?



Antwort:

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren beim Persönlichen Budget

Zur Umsetzung des Persönlichen Budgets wird zwischen dem zuständigen Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abgeschlossen. In dieser Zielvereinbarung wird u.a. festgehalten, welche Ziele auf Grundlage des bestehenden Bedarfs erreicht werden sollen. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen abgeschlossen (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Grundlage der Zielvereinbarung ist somit der individuelle Bedarf der leistungsberechtigten Person, der im Rahmen des Gesamt- oder Teilhabeplanverfahrens ermittelt und festgestellt wird. Die Entscheidung über die Leistungsform des Persönlichen Budgets kann daher als Teil des Gesamt- oder Teilhabeplanverfahrens angesehen werden. Der Gesamt- bzw. Teilhabeplan enthält dementsprechend auch die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

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