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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Abzug von Werbungskosten beim Einkommen

Werden bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes Werbungskosten abgezogen bzw. geltend gemacht?



Antwort:

Werbungskosten als Pauschbetrag gem. § 9 a EStG

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Dementsprechend werden, wie im Einkommenssteuerrecht, in der Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des Beitrags die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres herangezogen. Zur Ermittlung der Einkünfte wird dabei allein auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid zurückgegriffen.

Bei der Betrachtung der Einkünfte werden keine Einkunftsarten von vornherein ausgeklammert. So werden auch Überschusseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensermittlung herangezogen. Allerdings können hier sog. Werbungskosten abgezogen werden. Bei Werbungskosten handelt es sich dementsprechend um Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

Bei den Überschusseinkünften werden vom Bruttoeinkommen aus Gründen der Vereinfachung u.a. die folgenden Pauschbeträge als Jahresbeträge ohne Nachweispflicht abgezogen (§ 9 a EStG):

  • 1.000 Euro als Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG),
  • 102 Euro Pauschbetrag bei Renteneinkünften (sog. Versorgungsbezüge, § 19 Abs. 2 EStG),
  • 801 Euro als Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei im Einzelfall keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden können gem. § 20 Abs. 9 EStG.

Falls höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Renteneinkünften vorliegen, können diese i.s.d. § 9 EStG geltend gemacht werden, bedürfen allerdings der Nachweispflicht.

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Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen bei Minderjährigen

Bei welchen Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige muss ein Eigenbeitrag gezahlt werden und die Leistungen fallen somit nicht unter den Ausschlusstatbestand nach § 138 SGB IX?



Antwort:

Eigenbeitrag für Minderjährige ist vor allem bei Leistungen der Sozialen Teilhabe zu zahlen

Seit dem 1. Januar 2020 muss gem. § 136f. SGB IX bei Leistungen der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag bezahlt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine bestimmte Freibetragsgrenze übersteigt. Diese Grenzen orientieren sich an der jährlichen Bezugsgröße (das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr). Gem. § 136 Abs. 5 SGB IX erhöht sich die Freibetragsgrenze für die leistungsberechtigte Person, wenn minderjährige Kindern im Haushalt leben.

In § 138 SGB IX werden jedoch verschiedene Konstellationen benannt, bei denen die Eingliederungshilfe auf einen Eigenbeitrag verzichtet und somit das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Dabei werden bspw. die Leistungen der medizinischen Rehabilitation vollständig ohne Eigenbeitraggewährleistet. Außerdem werden Leistungen der Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben, mit Ausnahme ggf. erforderlicher Hilfsmittel § 111 Abs. 2 SGB XI beitragsfrei gewährt.

Demgegenüber wird bei einem Großteil der Leistungen der Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe weiterhin ein Eigenbeitrag anfallen. Davon ausgenommen sind heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sowie Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 Abs. 1 dienen. Außerdem fällt kein Beitrag an für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen. Dies betrifft alle Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.

Bei Erwachsenen oder eingeschulten Minderjährigen dagegen fällt mit Ausnahme der oben genannten Leistungen bei allen anderen Leistungen der Sozialen Teilhabe wie bspw. Leistungen zur Mobilität (§ 114 SGB IX) oder Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) ein Eigenbeitrag an.

Zu bedenken ist zudem, dass der Leistungsträger gem. § 142 Abs. 1 SGB IX bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung heranziehen kann. Der Beitrag darf dann aber nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil anfallen. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

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Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung

Ab 2020 wird die Vermögensanrechnung in den §§ 139 ff. SGB IX n.F. geregelt. Die Kriterien, wonach der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht gestattet ist, folgen weiterhin den Regelungen des § 90 SGB XII mit Ausnahme des 3. Absatzes. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z. B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs.

Der Bezirk Oberbayern, der bei der modellhaften Erprobung des BTHG federführend für den Themenkomplex Einkommens- und Vermögensanrechnung zuständig ist, stellt hierzu in einer Präsentation (Projektetreffen der modellhaften Erprobung am 13.–14. September 2018 in Berlin: 150) fest, dass eine Schlechterstellung von leistungsberechtigten Personen durch das Fehlen eines Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX nicht ausgeschlossen werden kann.

Fragen: Handelt es sich beim Fehlen des Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX um ein Versehen? Wenn ja, wann beabsichtigt der Gesetzgeber, diesen Fehler zu beheben? Wenn nein, welcher Sachgrund rechtfertigt die daraus resultierende Schlechterstellung der leistungsberechtigten Personen?



Antwort:

Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ ist vorgesehen, § 139 SGB IV insoweit zu ergänzen, dass die Eingliederungshilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werde, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Ergänzung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

 

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