Orientierung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Ich habe einige Fragen zu der Höhe der Leistungen für Minderjährige Leistungsberechtigte nach § 80 SGB IX. Im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII der ja bis 31.12.2019 galt, bestand die Empfehlung sich bei der Höhe der Leistungen an den Pauschalsätzen der Jugendämter zu orientieren (vgl.: DIJUFTG-1016, Rn 11). Die Praxis ergab auf dieser Grundlage häufig, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen Jugendämtern und Sozialämtern getroffen wurden, in denen geregelt wurde, dass etwa auch höhere Bedarfssätze für entwicklungsbeeinträchtige Kinder und Jugendliche gezahlt wurden. Wie ist die Regelung in Bezug auf die neuerdings geltenden Rechtsgrundlagen § 80 SGB IX i.V.m. § 134 Abs. 3 SGB IX? Gibt es hier auch entsprechende Empfehlungen sich an den Bedarfssätzen der Jugendhilfe zu orientieren? Soll andernfalls mit jeder Pflegefamilie selbst eine Vereinbarung getroffen werden? Soll dann jede einzelne Pflegefamilie als Leistungserbringer eine Konzeption erstellen um zu bestätigen, dass sie auf Minderjährige ausgerichtet ist? Ist irgendwo angemerkt oder vorgesehen, dass zur fachlichen Begleitung der Pflegestelle die Kooperation mit dem Jugendamt als Leistungsträger der Beratung und Unterstützung nach § 37 ff. SGB VIII gesucht werden soll?
Antwort:
Orientierung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Nach § 80 S. 4 SGB IX bleiben die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern unberührt. Diese Bestimmung bestand in § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. nicht. Die Gesetzesbegründung enthält keine Aussage zu § 80 S. 4 SGB IX (vgl. BT-Drs. 18/9522, 264). Die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts nach § 123 SGB IX und die Sonderregel für Minderjährige nach § 134 SGB IX sind nach § 80 S. 4 SGB IX insofern auch bei den Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 113, 80 SGB IX anwendbar. Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht (§ 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Leistungserbringer in diesem Sinne dürften auch Pflegepersonen sein. Insofern sind mit diesen Personen Leistungsvereinbarungen nach § 134 SGB IX zu schließen. Zielführend dürfte auch hier sein, wenn sich der Träger der Eingliederungshilfe bei den Leistungsvereinbarungen an den Sätzen der Jugendhilfe orientiert, um einen entsprechenden Gleichklang sicherzustellen. Pflegepersonen für Minderjährige haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37a SGB VIII. Diese Punkte dürften sich zielführend in einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abbilden lassen.