Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?
Antwort:Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele
Leistungen der Eingliederungshilfe, also auch jene, die zum Bereich der Sozialen Teilhabe nach §113 SGB IX zählen, bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls (vgl. § 104 SGB IX). Die Leistungen werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121 SGB IX) erreichbar sind. Bei der Gestaltung der Leistungen ist den Wünschen der leistungsberechtigten Person zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, können diesen grundsätzlich auch im Rentenalter haben, soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Person die erforderliche Leistung nur dann aus dem System der EIngliederungshilfe erhält, wer diese nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 91 Abs. 1 SGB IX).
Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele, nicht das Alter der Personen.
Das gilt folglich auch für Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Erkenntnisse und Fähigkeiten. Diese dienen unter anderem der Bewältigung des Alltags der leistungsberechtigten Person. Leistungen nach § 81 SGB IX zielen nicht nur darauf, Kompetenzen erst- bzw. einmalig zu erwerben, sondern auch darauf, bereits erworbene Fähigkeiten und Erkenntnisse zu erhalten. Die Maßnahmen sollen somit zur Sicherung und zum Ausbau der erreichten Selbstständigkeit beitragen. Eine Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor.
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