Es handelt sich um erwachsene Jugendliche, welche eine Berufsfachschule für Körperbehinderte (Ersatzschule) in Hessen besuchen. Es gibt keine vergleichbare öffentliche Schule, welche körperbehinderten Jugendlichen Bildungsabschlüsse bis zum (vergleichbaren) Abitur bietet. Bisher wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe bis Dezember 2019 vom LWV als ehemaliger Sozialleistungsträger der Schulbesuch (benannt als teilstationäre Betreuungsleistungen von kalendertäglich 31 Euro), das stationäre Wohnen im angegliederten Internat, Teilhabeassistenten, Schülerbeförderung und Barbeträge übernommen. Ab Januar 2020 ist die Kostenträgerschaft auf die Landkreise übergagangen, welche auch Eingiederungshilfen gewähren. MIT AUSNAHME DES SCHULBESUCHES! Es würden nur die HILFEN zur Schulbildung finanziert, nicht die (teurere) Schulbildung selbst. Es erfolgte der Verweis an die Staatlichen Schulämter der Wohnorte der Schüler. Diese verneinen ihre Zuständigkeit. Schulgeld der Schüler ist nicht vereinbart und auch seitens des Schulträgers nicht vorgesehen, ja sogar durch das ESchFG § 2 (6) ausgeschlossen. Durch wen wird der Schulbesuch finanziert? (Zuschüsse über das ESchFG und Gastschulbeiträge werden gesondert abgewickelt). Die teilstationären Betreuungsleistungen Schule wurden bis 2019 nicht jährlich neu ermittelt sondern mit einem kleinen Erhöhungsfaktor fortgeschrieben und eben bezahlt.
Antwort:Hilfen zur Schulbildung
Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfen zur Schulbildung (§ 112 SGB IX) werden nur für Aufgaben gewährt, die nicht dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zuzuordnen sind. Denn dieser Kernbereich liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Schulträgers und muss daher von ihm gewährleistet werden. Diese ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur bisherigen Rechtslage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII a. F. gilt auch im neuen Recht der Eingliederungshilfe fort.
Nach Auffassung des BSG ist der Kernbereich pädagogischer Arbeit eng auszulegen. Erfasst ist davon nur die Unterrichtsgestaltung (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 – Az: B 8 SO 24/15 R). Kosten, die hierfür entstehen, muss der Träger der Eingliederungshilfe dementsprechend nicht übernehmen. Dies gilt nach Auffassung des BSG auch dann, wenn aufgrund der Behinderung keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht.
Eine Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe kann demnach lediglich für Aufgaben bestehen, die nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören. Hierunter fallen Maßnahmen, die die Arbeit der Lehrkräfte absichern/flankieren, um den Schulbesuch der Schüler*innen zu ermöglichen, z. B. unterrichtsbegleitende und sonstige unterstützende pädagogische Maßnahmen sowie nicht-pädagogische Maßnahmen.
Das BSG betont zudem, dass eine (nachrangige) Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers für Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs solange und soweit bestehen bleibt, wie der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt. Der Träger der Eingliederungshilfe kann seine Pflicht zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen außerhalb des Kernbereichs also nicht mit der Begründung ablehnen, der Schulträger sei zuständig.
Für den vorliegenden Fall heißt das:
Für Kosten des Schulbesuchs, die nicht über Zuschüsse und Gastschulbeiträge nach dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) finanziert werden, kommt der Träger der Eingliederungshilfe nur dann als möglicher Kostenträger in Betracht, wenn die Kosten nicht der Finanzierung des Unterrichts dienen, sondern der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen. Dies muss vor Ort anhand der obigen Differenzierung geklärt werden.
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