Beratung des Träger der Eingliederungshilfe und Pflegeberatung
Wie verhält es sich mit der Beratung und Planung von Leistungen von Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung, wenn ein Teilhabemanagement der Eingliederungshilfe und eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI involviert sind? Sind beide gleichrangig zu betrachten? Inwieweit soll eine Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtplanverfahrens mit der Pflegeberatung stattfinden? Ersetzt ein Teilhabemanagement auch eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Antwort:
Beratung des Träger der Eingliederungshilfe und Pflegeberatung
Eine Zusammenarbeit zwischen den Ansprechstellen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger mit den Pflegekassen, aber auch mit den Integrationsämtern und den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) ist, insbesondere wenn Leistungen verschiedener Systeme möglich sind, obligatorisch.
Im Zuge der Beratungs- und Unterstützungspflichten nach § 106 SGB IX ist der Eingliederungshilfeträger verpflichtet, Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum zu geben. Hierfür müssen sich die Eingliederungshilfeträger über die Beratungsangebote in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Überblick verschaffen und diesen auch regelmäßig aktualisieren. Zudem ist er zur Unterstützung bei der Klärung weiterer Leistungszuständigkeiten außerhalb des Teilhabebereichs, etwa von Leistungen der Pflegeversicherung, angehalten.
Gemäß Gesetzesbegründung zum BTHG werden die Rehabilitationsträger nach § 22 Abs. 2 SGB IX werden angehalten, auf die Pflegekassen zuzugehen, "wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit bestehen. Infolge der Hinzuziehung der Pflegekassen kann der Versorgungsplan nach § 7a SGB XI, dessen Qualität im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes deutlich verbessert wurde, auch zu einem wichtigen Bestandteil des Teilhabeplans werden. Hierbei ist die vorherige Einbindung der Leistungsberechtigten von besonderer Bedeutung, da mit ihnen gemeinsam die Möglichkeiten und Grenzen des Informationsaustausches zwischen den Sozialleistungsträgern besprochen werden müssen. Die für die Pflegekassen geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben werden durch die Einleitung des Teilhabeplanverfahrens und der Teilhabeplankonferenz nicht berührt." (BT-Drs. 18/9522: 241).
Da mit dem BTHG das Gleichrangverhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege bestehen geblieben ist, werden die Leistungen nebeneinander erbracht.
Literatur