Codierung der Ausprägung der Beeinträchtigung im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz
Gibt es bei dem Instrument in Rheinland-Pfalz eine Vorgabe, wie codiert werden soll, also wo sind die Grenzen zwischen leichter, mäßiger oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung?
Antwort:
Es gibt keine Vorgaben zu den Codierungen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung muss der Grad der Beeinträchtigung gemeinsam im Dialog mit der betroffenen Person eingeschätzt werden. Die Ausprägung einer Beeinträchtigung ist immer eine subjektive Einschätzung. So kann die Beeinträchtigung durch einen Tinnitus, also das Wahrnehmen eines Geräusches ohne eine äußere akustische Quelle, von manchen Menschen gut und ohne Leidensdruck kompensiert werden, bei anderen Menschen kann diese Beeinträchtigung zur Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Suizidalität führen. In welcher Ausprägung eine Beeinträchtigung vorliegt, kann nur im Gespräch eruiert werden. Auch die ärztliche Stellungnahme beinhaltet möglicherweise Hinweise. An dieser Stelle wird die Systematik der ICF und das bio-psycho-soziale Modell besonders deutlich; ob eine Behinderung eines Menschen ihn in seiner Teilhabe beeinträchtigt hängt nicht allein von der Störung der Körperfunktion ab (im o. g. Beispiel der Tinnitus), sondern wie gut es ihm gelingt, (ggf. mit Unterstützungsleistungen) die Auswirkungen zu kompensieren. Dies ist von den personenbezogenen und den Kontextfaktoren abhängig.
Der Grad der Beeinträchtigung kann auch in Folgegesprächen zur Bedarfsermittlung (Wirkungskontrolle) ein wichtiges Indiz dafür sein, ob Unterstützungsleistungen hilfreich waren oder nicht. Im Beispiel des Tinnitus könnte es ein Ziel sein, Strategien zu entwickeln, das Geräusch als weniger störend zu empfinden. Bei einer Weiterbewilligung der Leistung wäre zu erörtern, ob die bisherigen Maßnahmen geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen und ob sich hierdurch der Grad der Beeinträchtigung (durch den Tinnitus) verändert hat.
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