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BTHG-Kompass 4.0

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.0

Kann ein Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen?

Sind auch Leistungserbringer an einer Teilhabeplankonferenz beteiligt, wenn z.B. die leistungsberechtigte Person bei Assistenzleistungen sich einen konkreten Leistungserbringer wünscht?



Antwort:

M.E. ist diese Frage mit Blick auf § 20 Abs. 3, Satz 2 zu bejahen. Dort heißt es: „ Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen“. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsdienste.

Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ist dies möglichDownloads und Links

Wann wird ein Teilhabeplanverfahren eingeleitet?

Wann sind die Rehabilitationsträger bzw. welcher Rehaträger ist verpflichtet, ein Teilhabeplanverfahren einzuleiten?

Bisher hat der Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für das Wohnheim, in dem meine Klientin lebt, geleistet. Sie soll neben ihren Leistungen für Wohnraum künftig auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Meine Klientin erhält nun seit einigen Monaten gar keine Leistungen mehr. Die Akte liegt aktuell offenbar bei mehreren Rehaträgern.



Antwort:

Verantwortlich ist der "Leistende Rehabilitationsträger"

Verantwortlich für die Einleitung und die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens ist der sogenannte "Leistende Rehabilitationsträger". Ein Teilhabeplanverfahren ist einzuleiten, wenn mehrere Leistungen eines Trägers oder verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind.

Da Ihre Klientin bereits Leistungen eines Rehabilitationsträgers erhält, ist die Benatragung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Zeitpunkt zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender Antrag bei einem Rehabilitationsträger, der für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kommt, gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt. 

Die Fristen für die Bearbeitung eines Antrags durch einen Rehabilitationsträger ergeben sich aus § 14 Abs. 1 SGB IX. Als Hilfestellung können Sie den Fristenrechner der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) heranziehen: https://www.reha-fristenrechner.de/

Downloads und Links

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

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