Wann sind die Rehabilitationsträger bzw. welcher Rehaträger ist verpflichtet, ein Teilhabeplanverfahren einzuleiten?
Bisher hat der Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für das Wohnheim, in dem meine Klientin lebt, geleistet. Sie soll neben ihren Leistungen für Wohnraum künftig auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Meine Klientin erhält nun seit einigen Monaten gar keine Leistungen mehr. Die Akte liegt aktuell offenbar bei mehreren Rehaträgern.
Antwort:Verantwortlich ist der "Leistende Rehabilitationsträger"
Verantwortlich für die Einleitung und die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens ist der sogenannte "Leistende Rehabilitationsträger". Ein Teilhabeplanverfahren ist einzuleiten, wenn mehrere Leistungen eines Trägers oder verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind.
Da Ihre Klientin bereits Leistungen eines Rehabilitationsträgers erhält, ist die Benatragung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Zeitpunkt zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender Antrag bei einem Rehabilitationsträger, der für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kommt, gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.
Die Fristen für die Bearbeitung eines Antrags durch einen Rehabilitationsträger ergeben sich aus § 14 Abs. 1 SGB IX. Als Hilfestellung können Sie den Fristenrechner der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) heranziehen: https://www.reha-fristenrechner.de/
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