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BTHG-Kompass 4.0

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.0

Antragserfordernis und Kostenübernahme

Frage zum Antragserfordernis § 108 SGB IX: In einem Fall erhält der Fachausschuss Kenntnis, dass Leistungen über Tag (z.B. WfbM) benötigt werden. Der Leistungserbringer nimmt den Leistungsberechtigten inzwischen in der WfbM auf. Der Fachausschuss informiert den EGH-Träger und dieser übersendet dem Leistungsberechtigten die Antragsunterlagen. Diese gehen zwei Monate später beim EGH-Träger ein. Ab wann sind die Kosten für die WfbM vom EGH-Träger zu übernehmen?



Antwort:

Das Antragserfordernis für Eingliederungshilfeleistungen nach § 108 SGB IX wurde durch das BTHG eingeführt und gilt seit 1. Januar 2020. 

Eine Rückwirkung des Antrages ist nach § 108 Abs. 1 S. 2 SGB IX nur bis zum Ersten des Monats der Antragstellung möglich.

Wenn es sich um einen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen handelt, der bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde, gilt indes der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Eingliederungshilfeträgers an, die Kosten werden rückwirkend ab Kenntniserlangung übernommen.

Antragserfordernis und KostenübernahmeDownloads und Links

Akteure

Im BTHG wurde neu bestimmt, welche Verantwortlichkeiten und Rechte bei den Trägern der Eingliederungshilfe, bei Leistungserbringern und bei Leistungsberechtigten im Rahmen der Durchführung des Gesamtplanverfahrens liegen.

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?



Antwort:

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Neben dem Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungsberechtigten und deren Vertrauenspersonen gem. § 141 Abs 2 SGB XII, andere Leistungsträger gem. § 141 Abs 3 sowie die gem. § 144 Abs 3 im Einzelfall Beteiligten einzubeziehen, das sind insbesondere der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt, das Jugendamt und die Arbeitsagentur.

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