Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan
Gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 5 sind die "Erkenntnisse" aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan aufzuführen. Was genau kann Inhalt dieser Erkenntnisse sein?
Antwort:
Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan
Bei den Erkenntnissen aus sozialmedizinischen Gutachten handelt es sich insbesondere um ärztliche Einschätzungen, die zur Bedarfsermittlung und zur Feststellung der Leistungen von Bedeutung sind.
So wird beispielsweise im Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin bei der Zusammenfassung der Ergebnisse des sozialmedizinischen Gutachtens u.a. Folgendes aufgeführt:
- Diagnose(n) nach ICD-10 als Code und Klartext,
- Beeinträchtigungen im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen nach ICF,
- vorläufige Einschätzung der Behinderungsart nach Eingliederungshilfe-Verordnung (Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin: S.3).
Diese Aspekte sind für das Gesamtplanverfahren wichtig, da der Träger der Eingliederungshilfe eine funktionsbezogene Bedarfsermittlung mit Orientierung an der ICF vorzunehmen hat, in deren Rahmen eine Einschätzung der Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe erfolgen muss, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und Umweltfaktoren ergibt. Als Grundlage für die Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen dient dabei in erster Linie das sozialmedizinische Gutachten.