Was sind "andere Hilfen" nach § 1896 Abs. 2 BGB?
§ 1896 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, sofern die Angelegenheiten des Betreuten "durch andere Hilfen [...] besorgt werden können". Was ist darunter zu verstehen?
Antwort:
Angebot an "anderen Hilfen" ist mit dem BTHG weiterentwickelt worden
Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betreuung ist neben den Wünschen der betreuten Person zu prüfen, ob andere Hilfemöglichkeiten außer der rechtlichen Betreuung bestehen und ausreichen. Nur wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, ist eine Betreuung erforderlich.
Zu den „anderen Hilfen“ zählt der Gesetzgeber in erster Linie Familienangehörige, Bekannte und Nachbarn (BT-Drs. 11/4528: 121f.). Darüber hinaus zählen dazu auch Hilfsangebote durch Verbände, ambulant betreutes Wohnen oder die öffentliche Hand, z.B. durch die Rehaträger, den Allgemeinen Sozialdienst, den Sozialpsychatrischen Dienst. Mit der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist durch das BTHG das Angebot an "anderen Hilfen" weiterentwickelt worden.
Bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, kommt der Betreuungsbehörde eine zentrale Bedeutung zu (BT-Drs. 18/9522: 242). Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Absatz 2 BtBG hat sie dem Betroffenen andere Hilfen zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht u. a. über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FamFG).
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