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BTHG-Kompass 4.0

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.0

Leistungen für Minderjährige nach § 136 Abs. 5 SGB IX

§ 136 Abs. 5 SGB IX: Welche Leistungen für Minderjährige kommen hier konkret in Betracht, die nicht bereits unter den Ausschlusstatbestand nach § 138 SGB IX fallen?



Antwort:

Leistungen für Minderjährige nach § 136 Abs. 5 SGB IX

Seit dem 1. Januar 2020 muss gem. § 136f. SGB IX bei Leistungen der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag bezahlt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine bestimmte Freibetragsgrenze übersteigt. Diese Grenzen orientieren sich an der jährlichen Bezugsgröße (das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr). Gem. § 136 Abs. 5 SGB IX erhöht sich die Freibetragsgrenze für die leistungsberechtigte Person, wenn minderjährige Kindern im Haushalt leben.
In § 138 SGB IX werden jedoch verschiedene Konstellationen benannt, bei denen die Eingliederungshilfe auf einen Eigenbeitrag verzichtet und somit das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Dabei werden bspw. die Leistungen der medizinischen Rehabilitation vollständig ohne Eigenbeitrag gewährleistet. Außerdem werden Leistungen der Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben, mit Ausnahme ggf. erforderlicher Hilfsmittel gemäß § 111 Abs. 2 SGB XI beitragsfrei gewährt.
Demgegenüber wird bei einem Großteil der Leistungen der Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe weiterhin ein Eigenbeitrag anfallen. Davon ausgenommen sind heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sowie Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 Abs. 1 dienen. Außerdem fällt kein Beitrag an für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen. Dies betrifft alle Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.
Bei Erwachsenen oder eingeschulten Minderjährigen dagegen fällt mit Ausnahme der oben genannten Leistungen bei allen anderen Leistungen der Sozialen Teilhabe wie bspw. Leistungen zur Mobilität (§ 114 SGB IX) oder Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) ein Eigenbeitrag an.
Zu bedenken ist zudem, dass der Leistungsträger gem. § 142 Abs. 1 SGB IX bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in der Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung heranziehen kann. Der Beitrag darf dann aber nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil anfallen. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Minderjährige Leistungsberechtigte und Haushaltszugehörigkeit

Bei minderjährigen Leistungsberechtigten ist die Forderung eines Kostenbeitrags aus dem Einkommen gemäß § 136 Abs. 1 SGB IX u.a. davon abhängig, ob die minderjährigen Leistungsberechtigten mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. § 136 SGB IX definiert die Haushaltszugehörigkeit nicht.

Nach welchen Kriterien oder in analoger Anwendung welcher Gesetze sollte geprüft werden, ob minderjährige Leistungsberechtigte und ihre Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben?



Antwort:

Minderjährige Leistungsberechtigte und Haushaltszugehörigkeit

Als gemeinsamer Haushalt gilt eine örtliche gebundene und auf Dauer angelegte Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1983 – 3 RK 66/81 –, SozR 2200 § 199 Nr 3). Da die Art des Zusammenlebens von maßgeblicher Bedeutung ist, entscheiden für die Definition eines gemeinsamen Haushalts grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls. Das Gesetz bietet nur Vermutungsregelungen (z.B. in § 9 Abs. 5 SGB II und in § 39 SGB XII), wann eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Die tatsächlichen Umstände können nur durch eine einzelfallorientierte Verwaltungspraxis erfasst werden.

In der Regel hat ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 SGB I bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält (vgl. BVerwG 15.5.1986 – 5 C 68/84 – = BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581). Folglich wird eine Haushaltsgemeinschaft nicht dadurch beendet, dass sich die minderjährige Person für eine begrenzte Zeit an einem anderen Ort aufhält (bspw. Auslandssemester, Au-Pair-Aufenthalt, stationäre Kurzzeitpflege). Auch bei einer vorübergehenden räumlichen Trennung kann die häusliche Gemeinschaft fortbestehen (vgl. § 62 Abs. 2 SGB V). Anders wäre es, wenn der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des Elternhaushaltes nicht nur vorübergehend ist. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an, ob von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist.

Grundsicherungsleistung und Unterhaltsansprüche

Wir haben immer wieder das Problem, dass Menschen mit psychischer Behinderung, die volljährig sind und aufgrund psychischer Behinderung nicht erwerbsfähig, keine Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Psychisch Beeinträchtigte gerade, wenn sie jünger sind, haben i. d. R.  keine unbefristete Erwerbsminderung bzw. unfähigkeit. Bis zum 25. Lebensjahr sind dann die Eltern noch zuständig. Und erst danach können diese Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Wir konnten nichts finden, was einen Hinweis gegeben hätte, dass sich mit dem BTHG etwas daran geändert hat. Trifft das zu?



Antwort:

Gesetzlcher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen

Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern werden beim Bezug von Grundsicherungsleistungen mittels gesetzlichem Forderungsübergang auf den Grundsicherungsträger übertragen und zwar sowohl bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (§ 94 SGB XII) als auch nach dem SGB II (§ 33 SGB II).

Grundsicherungsleistungen für nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen richten sich nach dem SGB II. 

In § 33 Abs. 2 SGB II sind Ausnahmen von dem Forderungsübergang geregelt. Eine Ausnahme gilt nach § 33 Abs. 2 Ziffer 2 SGB II für den Fall, dass die unterhaltsberechtigte Person mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Von dieser Ausnahme werden wiederum zwei Ausnahmen gemacht. So soll der gesetzliche Forderungsübergang in der vorgenannten Konstellation doch gelten für Unterhaltsansprüche minderjähriger Leistungsberechtigter und für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Eine in § 94 SGB XII aufgenommene Regelung, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern erst ab einem  jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100 000 Euro zu berücksichtigen sind, ist im § 33 SGB II nicht enthalten. Eine Änderung des § 33 SGB II durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist nicht erfolgt.

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