Einsatz des Einkommens nach § 142 SGB IX
Wie erfolgt der Einsatz des Einkommens bei einem volljährigen Heimsonderschülers nach § 142 SGB IX?
Antwort:
Aufbringung der Mittel für Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen
Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse beten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.
Der Begriff „häusliche Ersparnisse“ ist aber mit praktischer Unsicherheit verbunden, denn sie liegen nur vor, falls tatsächlich finanzielle Vorteile durch die stationäre Unterbringung entstehen. In der Praxis wird daher geschätzt, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der Leistungsberechtigte nicht stationär untergebracht wäre (vgl. Grube und Wahrendorf 2018: 816). Nur in Höhe der individuell prognostizierten Ersparnisse ist eine Kostenbeteiligung zumutbar. Daher können die Kosten je nach finanzieller Lage variieren, sind aber durch die in der Einrichtung tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (vgl. Harder et al. 2018: 1079).
Der Leistungsträger ist jedoch gem. § 142 Abs. 2 dazu verpflichtet, anfallende Leistungen auch dann im vollem Umfang zu erbringen, wenn dies – bzw. ihren Ehegatten oder Eltern – die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (Bruttoprinzip). Dies soll gewährleisten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe rechtzeitig und umfassend für Leistungsberechtigte gewährt werden und nicht etwa aufgrund finanzieller Erwägungen der Eltern oder eines Elternteils unterbleiben oder hinausgezögert werden.
Weiteres Einkommen & Vermögen wird nicht herangezogen, da ein Beitrag bei Leistungen gem. § 138 SGB IX nicht aufzubringen ist.
Diese Regelungen gelten gem. § 142 Abs. 3 auch für volljährige Leistungsberechtigte, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht oder über Tag untergebracht sind. § 142 Abs. 1 und Abs. 2 finden hingegen keine Anwendung in Bezug auf die Eltern dieser volljährigen Leistungsberechtigten. Die (auf die "häusliche Ersparnis" begrenzte) Heranziehung für die Kosten des Lebensunterhaltes gilt - wie schon im bisherigen Recht nach dem SGB XII - nur für die volljährigen Leistungsberechtigten selbst.
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