Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe
Wie verhält es sich bei der Pflegeassistenz durch die eigene Ehefrau? Sofern dies möglich und zulässig ist, hier die nächste Frage: Wie verhält es sich mit den Kosten der Akquise einer ausländischen Pflegekraft und den Kosten für die nachfolgende Heirat dieser Pflegekraft, wenn diese Pflegekraft und Ehefrau unter Aufgabe ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in ihrer Heimat nach Deutschland gezogen ist, um den Ehemann häuslich zu pflegen und für ihn den Haushalt zu führen und ihn gleichzeitig vor der Einweisung in ein Pflegeheim zu bewahren?
Können die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe erstattet werden? Können monatliche Folgekosten erstattet werden? Die Ehefrau ist ihren Eltern in der Heimat zum monatlichen Unterhalt verpflichtet. Der Ehemann ist schwerbehindert mit einem GdB von 90 und dem Pflegegrad 2. Er ist Altersrentner und erhält Sozialhilfe nach dem 4. Kap. des SGB XII.
Antwort:
Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe
Es ist immer schwierig, wenn nicht unmöglich, in einem solchen öffentlichen Forum Fragen nach Einzelfällen zu beantworten. Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig sind (§ 91 SGB IX). Auch können Sie nicht rückwirkend und frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden. Falls sich die Frage auf Leistungen zu Pflege bezieht, ist festzuhalten, dass der Leistungsrahmen nach SGB XI abschließend ist. Darüber hinaus sind Leistungen nicht möglich. D. h., im Falle der Leistung nach SGB XI kann das Pflegegeld oder eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
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