Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe
Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. Januar 2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?
Antwort:
Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe
Die sogenannten „Alltagsbegleiter“ gehören zu den „Pflegerischen Betreuungsleistungen“ gemäß § 64 b Abs. 2 SGB XII.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sind weder vom Alter der/des Leistungsberechtigten noch davon abhängig, ob er/sie sprechen kann oder nicht. Sie beschränken sich allerdings (wie die Leistungen der Pflegeversicherung) auf das „häusliche Umfeld“ und ersetzen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht.
Bedarfsermittlung ist von zentraler Bedeutung
Vielmehr hängt die Frage, ob Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder der Hilfe zur Pflege zu erbringen sind davon ab, welcher konkrete Bedarf besteht. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 141ff. SGB XII findet seit dem 1. Januar 2018 eine Bedarfsermittlung statt und unter Berücksichtigung des Wunsch-und Wahlrechts des Leistungsberechtigten und der weiteren in § 141 SGB XII genannten Kriterien wird bestimmt, welche Leistungen in der konkreten Lebenssituation des Leistungsberechtigten für diesen zu erbringen sind. Dazu können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören. Während der Schwerpunkt der Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII im häuslichen Bereich liegt, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe für darüber hinausgehende Bedarfe in Betracht (medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (ab 1. Januar 2020: Soziale Teilhabe, §§ 113 ff. SGB IX).
Für den Leistungsberechtigten ist es wichtig, seine Wünsche und Vorstellung davon, auf welche Weise er/sie leben möchte, zu kennen und diese Wünsche im Verfahren zu artikulieren (oder artikulieren zu lassen). Dieses Verfahren wird mit dem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ausgelöst.